Arbeitszeugnis darf bei Änderungswünschen des Arbeitnehmers nicht verschlechtert werden Bundesarbeitsgericht: Verstoß gegen das „Maßregelungsverbot“

Wenn ein Arbeitgeber das Zeugnis verschlechtert, weil eine Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangte, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Version verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hatte. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 272/22) laut Information der Redaktion Steuern &a

Haftung für Rezeptfälschungen eines Mitarbeiters – Aktueller Rechtstipp

Der Vertragsarzt bzw. der Vertragszahnarzt muss, weil seine Mitarbeiter mit äußerst sensiblen Daten umgehen, ein besonderes Vertrauen zu seinen Mitarbeitern haben. In diesem Vertrauen sah sich ein Arzt massiv gestört, als er feststellen musste, dass ein von ihm sofort fristlos entlassener Mitarbeiter Rezepte missbraucht hatte. Der Arzt stellte zudem Strafanzeige.