Ohne Genehmigung drohen dem anstellenden Zahnarzt* hohe finanzielle Rückforderungen und Disziplinarmaßnahmen. Auch der Assistent muss mit Konsequenzen rechnen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen ab dem 1. Juli 2018 einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der GKV haben.
Wird eine angestellte Praxismitarbeiterin – gleich ob Auszubildende, nichtzahnärztliche oder zahnärztliche Angestellte – schwanger, so stellt dies den Arbeitgeber regelmäßig vor eine administrative Herausforderung.