Medikamentenverwechslung: Was tun?

Wer nicht arbeitet, macht keine Fehler. Eine Weisheit, die sich täglich im Arbeitsleben zeigt. Kommt es bei der Verabreichung von Medikamenten zu einer Verwechslung, kann dies physisch und psychisch beim Patienten fatale Folge haben.

Das LG München I hatte sich in seiner Entscheidung vom 04.05.2021, AZ: 1 O 2667/19, mit einem Sachverhalt auseinander zu setzen, in dem es bei der Verabreichung von Medikamenten zu einer Verwechslung gekommen ist. Die Verwechslung von Medikamenten stellt einen Behandlungsfehler dar, wobei das LG München I bei der Verwechslung von Medikamenten von grober Fahrlässigkeit und damit von einem groben Behandlungsfehler ausgegangen ist.

Bemerkenswert an der Entscheidung ist, dass das Gericht die Behandler ferner verurteilt hat, weil sie es schuldhaft versäumt haben, die Ursachen der auf der Medikamentenverwechslung beruhenden körperlichen Beschwerden im Nachhinein festzustellen und der Patientin dadurch die psychische Aufarbeitung des Zwischenfalls in der gebotenen Weise zu ermöglichen, verhindert hätten. Hierdurch sei es bei der Patientin zu einem schweren und langwierigen Verlauf der nachfolgenden psychischen Beeinträchtigungen gekommen.

Gem. § 630 c Abs. 2 BGB hat der Behandler den Patienten in verständlicher Weise zu Beginn und, soweit erforderlich, in deren Verlauf über sämtliche für die Behandlung wesentlichen Umstände aufzuklären. Der Behandler hat hiernach, so führt das LG München in seiner Entscheidung aus, den Patienten über jene erkennbaren Umstände zu informieren, die die Annahme eines Behandlungsfehlers begründen, soweit dies zur Abwendung gesundheitlicher Gefahren erforderlich ist. „Sowohl diese Verpflichtung zur Fehleraufklärung wie auch die Pflicht zur Behandlung des Patienten nach fachärztlichen Standard (incl. Fürsorge für seine Gesundheit) implizieren, dem Patienten nach einem Zwischenfall –unabhängig davon, ob dieser verschuldet war oder nicht-, dessen Ursache und die dadurch bewirkte Situation zu erläutern, ferner die vom Patienten aufgrund dessen benötigte Unterstützung zu eruieren sowie schließlich gemeinsam mit ihm zu besprechen, wie dem Patienten in der konkreten Situation geholfen werden kann.“ (LG München I aaO).

Es gehöre zu den ärztlichen Hauptpflichten aus dem Behandlungsvertrag, einen Patienten über Ursachen, Verlauf und Folgen eines Zwischenfalls zu informieren und ihm Hilfe bei der Bewältigung anzubieten.

Trotz größter Sorgfalt kann es bei einer Behandlung zu einer Verwechslung von Medikamenten kommen. Passiert eine solche Verwechslung, ist der Patient hierüber zu informieren und zugleich mit dem Patienten zu entscheiden, welche Schritte zum Schutz seiner Gesundheit unternommen werden müssen.

Quelle: Dr. Dirk Erdmann, Landesverband Nordrhein Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V. (FVDZ-NR), unter Bezug auf Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hannover für den Berufsverband ZfN (Zahnärzte für Niedersachsen e.V.) am 16. Dezember 2022

 

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