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Muss man eine negative Bewertung auf einen Bewertungsportal hinnehmen? Wird die Künstlersozialabgabe auch bei einmaliger Auftragserteilung erhoben? Wann reicht ein Fax – wann reicht es nicht aus? Dieser Artikel bringt Licht ins Dunkle.

Muss man eine negative Bewertung auf einem Bewertungsportal hinnehmen? – Auch im Internet ist nicht alles erlaubt

Rechtstipp unseres Kooperationspartners Zahnärzte für Niedersachsen e. V. (ZfN):

Immer mehr Menschen informieren sich übers Internet und speziell über Bewertungsportale, wenn sie eine Leistung in Anspruch nehmen wollen. Stiftung Warentest ist längst abgelöst worden durch die Bewertungen von Menschen, die ihre Erfahrungen mit einem Produkt oder Leistung online teilen. Sei es die Erfahrung mit einer Waschmaschine oder einem Hotel. Auch ist bekannt, dass bei den Bewertungen mitunter das „Kleingedruckte“ bzw. der Kommentar gelesen werden sollte. Hier zeigt sich manch negative Bewertung in einem anderen Licht. Auch wenn ein solch negativer Eintrag lästig ist, ist er durch die Meinungsfreiheit grundsätzlich gedeckt. Dies bedeutet jedoch nicht, dass jede negative Bewertung in einem Bewertungsportal z.B. vom Zahnarzt/-in hingenommen werden muss:

Negative und zum Teil fehlerhafte Angaben über eine Praxis, einen Zahnarzt/in in einem Bewertungsportal sind nicht nur lästig, sondern auch geschäftsschädigend. Dies ist besonders dann ärgerlich, wenn nach dem Inhalt des Eintrags vermutet werden muss, dass der anonyme Schreiber/-in zu keinem Zeitpunkt in der Praxis behandelt wurde.

Bereits 2016 (AZ: VI ZR 34/15) musste sich der Bundesgerichtshof mit der Frage beschäftigen, ob ein Bewertungsportal, wie Jameda, eine negative Ärztebewertung weiterhin online stellen darf, wenn eingewandt wurde, dass die Eintragung von einem anonymen Verfasser stammt, der/die dem Inhalt zufolge wahrscheinlich zu keinem Zeitpunkt Patient-/in in der Praxis gewesen ist. Der BGH hat entschieden, dass zwar grundsätzlich die Anonymität des Verfassers zu wahren ist, das Bewertungsportal als Plattformbetreiber jedoch eine Prüfpflicht hat: Dies bedeutet, dass beim Einwand des Praxisinhabers/-in, der Verfasser des Kommentars sei nie Patient/-in der Praxis gewesen, das Bewertungsportal den Verfasser zur Stellungnahme auffordern muss und anhand von Unterlagen zu prüfen hat, ob der Verfasser Patient/in der Praxis gewesen ist. Ein solchen Nachweis kann der Patient/-in z.B. durch Vorlage einer Arztrechnung erbringen. Auf eine rein formale Prüfung darf sich Jameda nicht beschränken.

Auch das Landgericht Meinigen ist dieser Ansicht gefolgt und hat in seiner Entscheidung vom 22.05.2019, AZ. 2 O 274/19, deutlich gemacht, dass Jameda seiner Prüfpflicht nicht nachkommt, wenn vom Verfasser lediglich pauschale Umschreibungen der Praxis angegeben werden. Vielmehr hat in diesem Fall Jameda eine Prüfpflicht und muss sich durch entsprechende Belege nachweisen lassen, dass ein Kontakt zur Praxis erfolgte. Anderenfalls ist der Eintrag von Jameda offline zu stellen bzw. zu löschen.

Ebenso lästig sind Eintragungen von Patienten/innen, bei denen z.B. die Behandlung nicht optimal gelaufen ist oder die aus anderen Gründen nicht mit der Behandlung in der Praxis zufrieden sind –z.B. zu lange Wartezeiten, angeblich unhöfliches Personal, zu teuer etc…

Hier ist der genaue Wortlaut des Eintrags auf dem Bewertungsportal von entscheidender Bedeutung. Es muss abgewogen werden, ob der Eintrag im Rahmen der Meinungsfreiheit hinzunehmen ist. Wird beispielsweise der Vorwurf erhoben, die Schweigepflicht würde nicht eingehalten oder es würde zu deutlich überhöhten Preisen abgerechnet etc., so kann und muss dieser Vorwurf nicht vom Zahnarzt/-in hingenommen werden. Der Bruch der Schweigepflicht würde ein strafbares Verhalten darstellen. Auch eine Abrechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und amtlichen Gebührenverzeichnissen kann dem Zahnarzt/-in nicht zum Vorwurf gemacht werden.

Insoweit bestehen durchaus Möglichkeiten, sich gegen diese Eintragungen zu wenden. Mitunter kann man anhand der Eintragungen auch Rückschlüsse auf den Verfasser bzw. den Patienten/-in ziehen. Insbesondere Jugendliche haben mitunter Langeweile und geben Kommentare ab, während sie im Wartezimmer auf die Behandlung warten. Hier hilft mitunter ein Gespräch, um die Eintragungen wieder zu löschen.

Es ist zu erwarten, dass die Gerichte sich auch zukünftig mit Eintragungen auf Bewertungsportalen zu beschäftigen haben. Auch setzt sich immer mehr die Ansicht durch, dass im Internet im Rahmen der Meinungsfreiheit viel, aber eben nicht alles, erlaubt ist. Einen lästigen Kommentar offline zu stellen bzw. zu löschen, ist daher nicht immer einfach, doch nicht unmöglich. Dr. med. dent. Dirk Erdmann (Freier Verband Deutscher Zahnärzte Nordrhein e.V. / FVDZ-NR); unter Bezug auf einen Beitrag von Wencke Boldt für ZfN, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover, Telefon: 0511 8074995

Keine Künstlersozialabgabe bei einmaliger Auftragserteilung – Aktuelles BSG-Urteil

Aus der Beauftragung eines Webdesigners zur Erstellung einer Website resultiert noch keine Abgabenpflicht zur Künstlersozialversicherung. Abgabepflichtig ist nur, wer nicht nur gelegentlich Aufträge erteilt.

Hintergrund: Ein Rechtsanwalt hatte sich für 1.750 EUR eine Kanzlei-Website erstellen lassen und wollte die Abgabe in Höhe von 84 EUR nicht zahlen. Mehr Tätigkeiten führte der Webdesigner nicht aus. Die DRV hatte die 84 EUR nach einer Prüfung festgesetzt und sich dabei auf § 24 Abs. 3 KSVG gestützt. Danach sind zur Künstlersozialabgabe Unternehmen verpflichtet, die nicht nur gelegentlich Aufträge an selbstständige Künstler oder Publizisten erteilen, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, wenn im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Bereits die Vorinstanzen hatten den Begriff „gelegentlich“ als „manchmal, hier und da, von Zeit zu Zeit“ aufgefasst, weshalb ein weiteres Ereignis im Bezugszeitraum notwendig gewesen wäre.

Eine Regelmäßigkeit oder Dauerhaftigkeit und ein nicht unerhebliches wirtschaftliches Ausmaß der Verwertung von Kunst, die eine Gleichstellung mit den typischen professionellen Vermarktern i. S. d. § 24 Abs. 1 S. 1 KSVG rechtfertigt, lässt sich allein hieraus nicht entnehmen, so das Bundessozialgericht (BSG). Dr. med. dent. Dirk Erdmann (Freier Verband Deutscher Zahnärzte Nordrhein e.V. / FVDZ-NR; Quelle: BSG 01.06.2022, B 3 KS 3/21 R Mandanteninformation 4 / 2022

Wann ein Fax (nicht) ausreicht – Elektronisches Anwaltspostfach gilt als sichere Übermittlung

Schriftsätze, die ein Rechtsanwalt einem Gericht per Fax oder mit einem einfachen Brief übermittelt, reichen anders als in früheren Zeiten zur Fristwahrung nicht mehr aus. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit einem am 27. Juli 2022 veröffentlichten Beschluss– laut Bericht im „VersicherungsJournal online“ – entschieden (Az.: 26 W 4/22).

Der Entscheidung lag der Fall eines Rechtsanwalts zugrunde, der dem Frankfurter Landgericht eine sofortige Beschwerde eines seiner Mandanten gegen die Verhängung eines Zwangsgelds per Fax sowie zusätzlich per einfachem Brief übermittelt hatte. Diesen Übermittlungsweg erkannte das Landgericht zur Fristwahrung nicht an. Es wies den Antrag daher wegen Verfristung zurück.

Weder das Fax noch der Brief konnten die Frist wahren

Mit seiner daraufhin beim Frankfurter Oberlandesgericht eingelegten sofortigen Beschwerde hatte der Anwalt keinen Erfolg. Sie wurde als unzulässig verworfen. Nach Ansicht der Richter konnten weder das Fax noch der Brief die Frist wahren. Denn seit dem 1. Januar dieses Jahres bestehe gemäß § 130 dZPO die Verpflichtung, „Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, als elektronisches Dokument zu übermitteln.“

Zur Erfüllung einer sicheren Kommunikation

Anders als bisher reiche eine Übermittlung per Fax zur Fristwahrung nicht mehr aus. Rechtsanwälte seien vielmehr dazu verpflichtet, wegen der Anforderungen an eine sichere Kommunikation das besondere elektronische Anwaltspostfach zu nutzen. Das gilt nach Ansicht des Frankfurter Oberlandesgerichts für alle anwaltlichen Anträge und Erklärungen, und zwar unabhängig davon, ob für ein Verfahren Anwaltszwang herrscht oder nicht.

Die Entscheidung der Richter ist nicht anfechtbar. Dr. med. dent. Dirk Erdmann (Freier Verband Deutscher Zahnärzte Nordrhein e.V. / FVDZ-NR), basierend auf einem Bericht im „VersicherungsJournal online“ am 19. August 2022; Autor: Wolfgang A. Leidigkeit

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