PA-Behandlung – Bundesgesundheitsministerium bestätigt analoge Berechnung

Mit einer Klarstellung zur Abrechnung bestätigt das Bundesgesundheitsministerium die Auffassung der BZÄK über eine analoge Berechnung von PA-Behandlungen. Nun ist der PKV-Verband gefordert, seine Widerstände aufzugeben.

Im vergangenen Jahr hat die Deutsche Gesellschaft für Parodontologie in Zusammenarbeit mit Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) und Bundeszahnärztekammer (BZÄK) die „Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderer Parodontalerkrankungen“ erstellt, die eine wesentliche Verbesserung der Behandlung von gesetzlich versicherten Patientinnen und Patienten mit Parodontitis ermöglicht.

Hintergrund war die durch eine Zusammenarbeit von 36 wissenschaftlichen Fachgesellschaften, der KZBV, der BZÄK sowie Patientenorganisationen erfolgten Anpassung der europäischen S3-Leitlinie zur gesamten Therapiestrecke der Parodontitis der Stadien I bis III an das deutsche Gesundheitssystem sowie ein großes politisches Engagement der KZBV zur Umsetzung dieser Leitlinie.

Um auch privat versicherten Patienten einen Zugang zu einer modernen Parodontitistherapie zu ermöglichen, übertrug die Bundeszahnärztekammer diese Leitlinie nun analog auf die Abrechnung mit Privatversicherten. Eine tabellarische Übersicht der BZÄK finden Sie hier.

Hierbei gibt es jedoch Widerstände vonseiten des Verbandes der Privaten Krankenversicherung (PKV-Verband). Hintergrund ist, dass zahlreiche für eine Parodontitis-Therapie notwendige Leistungen in der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht beschrieben sind, sodass aus Sicht der Bundeszahnärztekammer eine analoge Berechnung auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ erforderlich wird.

Der PKV-Verband verweist dagegen darauf, dass alle Parodontitis-Leistungen im Gebührenverzeichnis der GOZ abgebildet seien.

Insoweit ist es sehr erfreulich, dass das Bundesgesundheitsministerium (BMG) nun in einer Stellungnahme klargestellt, dass sie die Auffassung der Bundeszahnärztekammer zur analogen Berechnung von Parodontitisbehandlungen für privat versicherte Patienten teilt. Anlass dazu war eine Frage des CSU-Bundestagsabgeordneten Stephan Pilsinger an das BMG, warum die GOZ nicht an die Entwicklungen des BEMA angepasst werde. Darauf entgegnete das BMG, dass eine Anpassung nicht notwendig sei, da stattdessen eine Abrechnung der Leistungen über die Analogberechnung, wie von der BZÄK beschrieben, möglich sei. Wörtlich heißt es:

 

Frage:

„Aus welchen Gründen entwickelt das BMG die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) nicht analog zum Einheitlichen Bewertungsmaßstab für zahnärztliche Leistungen (BEMA) weiter, der seit Kurzem zum Beispiel eine neue Paradontitis-Strecke beinhaltet (vgl. etwa hier:

https://www.quintessence-publishing.com/deu/de/news/praxis/dokumentation/die-moderne-parodontitis-behandlung-in-der-goz), obwohl dies im Sinne des Patientenschutzes und der Patientenversorgung nach Auffassung der einschlägigen zahnärztlichen und Patientenverbände dringend notwendig wäre?“

 

Antwort:

„Die Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) und der Einheitliche Bewertungsmaßstab (BEMA) sind voneinander unabhängige und hinsichtlich Rechtsgrundlage und Ausrichtung grundsätzlich unterschiedliche Vorgaben. Daher ist eine ständige Anpassung der GOZ an die BEMA nicht zwingend erforderlich und im Hinblick auf den komplexen und langwierigen Novellierungsprozess der GOZ für einzelne Leistungen bzw. Leistungskomplexe auch nicht sinnvoll.

Für die Sicherstellung einer leitliniengerechten Versorgung ist eine Anpassung der GOZ ebenfalls nicht erforderlich, da nicht im Gebührenverzeichnis der GOZ enthaltene Leistungen über den Weg der Analogabrechnung in Rechnung gestellt werden können. Die Bundeszahnärztekammer veröffentlicht hierzu Abrechnungsempfehlungen zum Beispiel auch für die angesprochene Parodontitis Versorgung (veröffentlicht im Internet unter https://www.bzaek.de/goz/stellungnahmen-zur-goz/stellungnahme/analoge-leistungen-der-s3-leitlinie-die-behandlung-von-parodontitis-stadium-i-bis-iii.html).

Das Bundesgesundheitsministerium stärkt damit die Ansprüche privat versicherter Patienten auf eine moderne Parodontitis-Therapie und stärkt die Position der Zahnärztinnen und Zahnärzte bei der Abrechnung der Leistungen.“

 

Nun ist der PKV-Verband gefordert, der Auffassung des Ministeriums zu folgen und zu verhindern, dass Privatversicherte zu Patienten zweiter Klasse werden. Denn wenn es schon nicht zu einer Anpassung des GOZ-Punktwertes oder zu einer Neubeschreibung der GOZ kommt, ist die Analogberechnung der einzige Weg, um auch privat versicherten Patienten eine moderne und hochwertige Parodontitistherapie bieten zu können.

Sobald wir neue Informationen zu diesem Thema haben, werden wir Sie umgehend informieren.

Hilfestellung zur richtigen analogen Abrechnung der neuen PAR-Richtlinie in der GOZ erhalten Zahnärzte/innen, Praxismitarbeiter/innen (ZFA) sowie das gesamte Praxisteam am 24. August im kompakten Online-Kurs der ZÄK Nordrhein: GOZ direkt – geht auch analog? 

GOZ direkt – geht auch analog?
Hilfestellung der ZÄK Nordrhein:
Neue PAR-Richtlinie richtig analog abrechnen


Mittwoch, 24. August 2022, 18 bis 19.30 Uhr

Veranstaltungsort:      online per ZOOM Meeting

Referenten:                
Dr. Ursula Stegemann, Mitglied des Vorstands der ZÄK Nordrhein, Gebührenrecht
Dr. Ralf Hausweiler, Präsident der ZÄK Nordrhein
Dr. Michael Striebe, GOZ-Referent des Vorstands der ZÄK Niedersachsen

Fortbildungspunkte:     2
Kurs-Nr.:                      22139
Teilnehmergebühr:       58 Euro
Anmeldung:                  portal.zaek-nr.de/kursanmeldung/22139

Die Anmeldung zu der Veranstaltung ist ab sofort möglich! Nähere Informationen zum Inhalt finden Sie unter www.khi-direkt.de.

 

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