Änderung der Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte zum 01.01.2021

NEUE REGELUNGEN UND NEUER VORDRUCK

Zum 01.01.2021 ist die geänderte Heilmittel-Richtlinie Zahnärzte (HeilM-RL ZÄ) in Kraft getreten. Seit diesem Zeitpunkt sind neue Verordnungen von Heilmitteln nur noch auf dem ab dem 01.01.2021 geltenden Vordruck und unter Maßgabe der neuen Regelungen der HeilM-RL ZÄ möglich.

Die ab dem 01.01.2021 zu nutzende neue Fassung des Vordruckes können Sie bei der KZV Nordrhein bestellen und finden diese, zusammen mit den entsprechenden Ausfüllhinweisen, auch auf der Webseite der KZBV.

Die ab dem 01.01.2021 gültige Fassung der Richtlinie finden Sie beim Gemeinsamen Bundesausschuss.

In Übereinstimmung zu den Festlegungen in der ärztlichen Heilmittel- Richtlinie in § 13b, behalten vor dem 01.01.2021 ausgestellte zahnärztliche Heilmittelverordnungen über den 01.01.2021 hinaus ihre Gültigkeit und verordnete Therapien können darüber hinaus durchgeführt werden, bis alle Behandlungseinheiten dieser Verordnung erbracht wurden.

Verordnungen, die ab dem 01.01.2021 ausgestellt werden, gelten als neuer Verordnungsfall nach § 6 HeilM-RL ZÄ und es ist ausschließlich der Vordruck gemäß der 18. Änderungsvereinbarung zum BMV-Z (Vordruck 9 Anlage 14a BMV-Z) zu verwenden.

Die wichtigsten Änderungen

Gültigkeit von Heilmittelverordnungen (§ 14 HeilM-RL ZÄ)

Der späteste Behandlungsbeginn wird, wie schon aufgrund der aktuellen Corona Sonderregelung, nun dauerhaft von 14 auf 28 Tage erweitert. In Fällen mit dringlichem Behandlungsbedarf muss die Behandlung spätestens innerhalb von 14 Tage begonnen werden. Das entsprechende Feld auf dem neuen Vordruck ist anzukreuzen.

Verordnungsfall, orientierende Behandlungsmenge und Höchstmenge (§ 6 HeilM-RL ZÄ)

Künftig wird nicht mehr zwischen Erstverordnung, Folgeverordnung und einer Verordnung außerhalb des Regelfalls unterschieden. Ab dem 01.01.2021 gilt der „Verordnungsfall“ mit einer „orientierenden Behandlungsmenge“ und der „Höchstmenge“.

Die „Höchstmenge“ definiert die zulässige Anzahl der Behandlungseinheiten je Verordnung aufgrund der Indikation nach dem Heilmittelkatalog Zahnärzte. Die „orientierende Behandlungsmenge“ definiert die Summe der Behandlungseinheiten mit der das angestrebte Therapieziel in der Regel erreicht werden kann. Diese kann bei medizinischem Bedarf im Einzelfall auch ohne eine vorherige Genehmigung der Krankenkasse überschritten werden. In der Patientenakte ist eine entsprechende Dokumentation bezüglich der Erforderlichkeit und den individuellen medizinischen Gründen vorzunehmen.

Hinsichtlich des „Verordnungsfalls“ ist das Datum der letzten Heilmittelverordnung entscheidend. Liegt es noch keine sechs Monate zurück, wird der bisherige Verordnungsfall fortgeführt. Bei einem Zeitraum ab sechs Monaten liegt ein neuer Verordnungsfall vor.

Doppelbehandlungen (§ 10 Abs. 5 HeilM-RL ZÄ)

In medizinisch begründeten Ausnahmefällen kann ein vorrangiges Heilmittel auch als zusammenhängende Behandlung (Doppelbehandlung) verordnet und erbracht werden. Doppelbehandlungen kommen in der Regel nur bei den Diagnosegruppen CD2, ZNSZ und SCZ in Betracht. Wenn der Vertragszahnarzt die Abgabe in Form einer Doppelbehandlung wünscht, trägt er dies im Feld „Weitere Hinweise“ ein.

Bitte entnehmen Sie weiterführende Informationen zu den Änderungen der HeilM-RL ZÄ der Übersicht der KZBV sowie den Ausfüllhinweisen des neuen Vordruckes. Aufgrund der ursprünglich vorgesehenen Geltung ab dem 01.10.2020 ist in der Übersicht der KZBV noch das entsprechende Datum genannt.

 

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