Arbeitgeber kann private Handynutzung am Arbeitsplatz verbieten - Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts

Das vom Arbeitgeber ausgesprochene Verbot der privaten Handynutzung am Arbeitsplatz unterliegt nicht dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats (§ 87 Abs. 1 BetrVG), weil der Schwerpunkt der Maßnahme auf Steuerung des Arbeitsverhaltens liegt. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 1 ABR 24/22) laut Meldung der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

Wahl zur Kammerversammlung: Was steckt eigentlich dahinter?

Am 2. Dezember 2024 steht die Kammerwahl der Zahnärztekammer Nordrhein an. Alle Zahnärztinnen und Zahnärzte sind aufgefordert, die Mitglieder der Kammerversammlung für die Legislaturperiode 2025 bis 2029 zu wählen. Präsident Dr. Ralf Hausweiler betont: „Eine hohe Wahlbeteiligung stärkt die Selbstverwaltung der Kammer“ und ruft alle Mitglieder auf, ihre Stimme abzugeben. Er versichert: „Es ist die einfachste Wahl, die es gibt!“ Post öffnen, Kreuz machen, Wahlzettel in beigelegt