Welche Abschreibungsfrist gilt für eine Homepage?

Die Finanzverwaltung hat für Steuerpflichtige die Möglichkeit geschaffen, Computerhardware und Software innerhalb eines Jahres bzw. im Anschaffungsjahr abzuschreiben. Diese Regelung gilt abweichend von der amtlichen AfA-Tabelle, in der für Computerhardware und Software unverändert eine Nutzungsdauer von drei Jahren festgeschrieben ist. Aufwendungen für eine Homepage fallen nicht in diesen Anwendungsbereich. Jetzt mehr erfahren in Steuernews-TV.

Beweiswert der AU im Visier

Aktuelle Rechtsprechung hat die prozessuale Lage für Arbeitgeber verbessert, die an der Arbeitsunfähigkeit von Mitarbeitenden zweifeln (LAG Schleswig-Holstein Urt. v. 02.05.2023, Az. 2 Sa 203/22). An sich hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung einen hohen Beweiswert. Wer sie vorlegt, hat alles Erforderliche getan, um nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz einen Lohnfortzahlungsanspruch gegenüber Arbeitgebenden zu haben.