Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) / Auskunftsanspruch nach Art. 15
Die Digitalisierung hat nahezu in allen Lebensbereichen Einzug erhalten. Man ist mitunter erstaunt, wer alles über Daten von einem verfügt. Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen, ist in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelt, dass Personen das Recht haben, Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten von ihnen verarbeitet werden.
Sie können Auskunft darüber verlangen, zu welchem Verarbeitungszweck Daten erhoben werden, welche Kategorie von Daten verarbeitet werden, wer Empfänger der Daten ist etc.
Ferner kann die Person, von der Daten verarbeitet werden, gem. Art. 15 Abs. 2 DSGVO eine Kopie der personenbezogenen Daten verlangen. Eine kaum oder nur schwer zu erfüllenden Aufgabe, zumal häufig unklar ist, auf welche Informationen die Person, deren Daten verarbeitet werden, tatsächlich Anspruch hat.
Das österreichische Bundesverwaltungsgericht hielt es für notwendig zu Auslegung von Art. 15 DSGVO den Europäischen Gerichtshof (EuGH) um eine Vorabentscheidung zu ersuchen. Es fragte u.a. an, wie weit der Anspruch auf eine Kopie gehe. Könne die betroffenen Person eine Kopie sämtlicher Dokumente, die seine persönlichen Daten enthalten, wie etwa Emails, Auszüge aus Datenbanken etc. verlangen.
Der EuGH hat in seiner Entscheidung vom 04.05.2023, AZ: C 487/21, hierzu ausgeführt, dass das Recht auf Information über die über eine Person verarbeiteten Daten und die Herausgabe einer Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, sich nicht nur auf die Kopie dieser Daten bezieht, sondern dass diese Information präzise, leicht zugänglich und verständlich sowie in klarer und einfacher Sprache abgefasst sein muss. Zudem mache es der Transparenzgrundsatz notwendig, dass die Grundsätze einer fairen und transparenten Verarbeitung es erforderlich machen, dass die betroffene Person über die Existenz des Verarbeitungsvorgangs und seinen Zweck unterrichtet werden, wobei der Verantwortliche alle weiteren Informationen zur Verfügung stellen solle, die unter Berücksichtigung der besonderen Umstände und Rahmenbedingungen, unter denen die personenbezogenen Daten verarbeitet werden, notwendig sind, um eine faire und transparente Verarbeitung zu gewährleisten.
Daraus folge, dass die nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO zur Verfügung zu stellende Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, alle Merkmale aufweisen müssen, die es der betroffenen Person ermöglichen, ihre Rechte aus dieser Verordnung wirksam auszuüben und diese Daten daher vollständig und originalgetreu wiedergeben müssen. Begrenzt wird dieses Recht auf Auskunft durch die Rechte und Freiheiten von anderen Personen z.B. auf Geschäftsgeheimnisse, Rechte des geistigen Eigentums oder Urheberrechte.
Auskunftsansprüche nach Art. 15 DSGVO können von verschiedenen Seiten an einen Zahnarzt/eine Zahnärztin herangetragen werden. Da ist zum einen der Patient, der Informationen über die über ihn verarbeiteten Daten fordert. Zum anderen wird der Auskunftsanspruch auch häufig geltend gemacht, wenn Arbeitnehmer und Arbeitgeber anderweitig sich im Streit befinden, um z.B. den Druck zu erhöhen. Angesichts der Unmengen von Daten, die täglich in der Praxis verarbeitet werden, wird es immer schwieriger bis nahezu unmöglich, die gewünschten Auskünfte innerhalb der in der DSGVO vorgesehenen Monatsfrist zu erfüllen.
Auch wird es bei der Verarbeitung von medizinischen Daten nicht immer leicht sein, die Informationen präzise, leicht zugänglich und verständlich in klarer und einfacher Sprache dem Patienten zur Verfügung zu stellen. Es ist daher zu erwarten, dass sich die Gerichte im Einzelfall erneut mit dieser Problematik beschäftigen müssen und werden. Eine zufriedenstellende Antwort dahingehend, wie dem Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO in der Praxis gerecht werden kann, kann aus dem Urteil nicht abgeleitet werden.
Quelle: Dr. med. dent. Dirk Erdmann, Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V. (Landesverband Nordrhein / FVDZ), basierend auf einem Beitrag von Wencke Boldt, Fachanwältin für Medizinrecht, Hildesheimer Straße 33, 30169 Hannover für „Zahnärzte für Niedersachsen e.V.“ (ZfN) am 20. November 2023
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