Auf Resturlaub hinweisen! - Arbeitsrecht: Beweislast liegt beim Arbeitgeber

Zum Jahreswechsel sollten die Mitarbeiter- und Mitarbeiterinnen aufgefordert werden, ihren Urlaub zu nehmen. Nach jüngerer Rechtsprechung wurden die Maßstäbe an Mitwirkungspflichten der Arbeitgebenden bei der Urlaubserfüllung immer strenger. Ausgelöst wurden die Verschärfungen durch Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs (EuGH), die durch das Bundesarbeitsgericht umgesetzt wurden.

Bereits im Jahr 2019 erfolgte die erste Verschärfung in deren Folge Arbeitgebende ihre Mitarbeitenden zur Urlaubsnahme auffordern müssen (Urt. v. 19.02.2019, Az. 9 AZR 541/18). Erfolgt das nicht, greift für sie die regelmäßig für arbeitsvertragliche Ansprüche vereinbarte, sehr verkürzte Geltendmachungsfrist von nur drei Monaten nicht.

In diesem Jahr hat der EuGH noch weitere Verschärfungen vorgegeben (Entscheidung vom 22.09.2022, Az. C-120/21). Nunmehr gilt: Urlaubsansprüche können nicht einfach so verjähren, wenn Arbeitgebende zuvor nicht auf den Resturlaub und den möglichen Verfall der Urlaubstage hingewiesen haben. Im Gegensatz zu längerer Erkrankung von Mitarbeitenden, bei der Ansprüche spätestens 15 Monate nach ihrem Entstehen verjähren, versagt die Rechtsprechung dies den Arbeitgebenden, wenn sie ihre Mitarbeitenden nicht darauf hinweisen, dass sie ihren Urlaub nehmen müssen.


Was konkret zu tun ist

Sie müssen Ihre Mitarbeitenden rechtzeitig darauf hinweisen, dass der Urlaub bis zum 31.12. des Jahres oder, falls das arbeitsvertraglich vorgesehen ist, bis zum Ende des Übertragungszeitraums, dem 31.03. des Folgejahres, in vollem Umfang genommen werden muss und er andernfalls mit Ablauf des Urlaubsjahres oder Übertragungszeitraums erlischt. Die Beweislast für die Aufforderungen trägt der Arbeitgeber. Der Hinweis sollte also schriftlich erfolgen.

Quelle: Dr. Dirk Erdmann (FVDZ Nordrhein) unter Bezug auf heller::kanter; Rechtsinformationen für Zahnärzte, Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein!www.heller-kanter.de

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