Ohne Genehmigung für die Beschäftigung in der Zahnarztpraxis geht es nicht!
Leider kommt es immer wieder vor, dass die Beschäftigung von Assistentinnen/Assistenten und Angestellten Zahnärztinnen/Zahnärzten von der KZV respektive dem Zulassungsausschuss nicht genehmigt wurde und diese ohne Genehmigung zahnärztlich in der Vertragszahnarztpraxis tätig sind.
Der Grund einer nicht genehmigten Beschäftigung kann beispielsweise eine vom Praxisinhaber vergessene Beantragung der Genehmigung oder eine vergessene Beantragung der Verlängerung der Genehmigung sein. Manchmal ändert sich auch nur der Stundenumfang ihrer Beschäftigung, diese Änderung ist jedoch auch genehmigungspflichtig. Bedauerlicherweise kann dies zunächst für den Arbeitgeber empfindliche Konsequenzen wie eine sachlich-rechnerische Berichtigung und ein Disziplinarverfahren rechtfertigen.
Konsequenzen auch für Assistenten und angestellte Zahnärzte
Allerdings kann die vorstehende Problematik auch für Assistentinnen/Assistenten und Angestellte Zahnärztinnen/Zahnärzte von Bedeutung werden. Beispielsweise kann dies für Vorbereitungsassistentinnen/Vorbereitungsassistenten im Rahmen des Antrages auf Eintragung in das Zahnarztregister relevant werden, wenn es um die Anrechnung von absolvierten Zeiten in der Praxis geht.
In diesem Sinne appelliert der Vorstand der KZV Nordrhein an alle Assistentinnen/Assistenten und Angestellten Zahnärztinnen/Zahnärzte, im eigenen Interesse regelmäßig beim Arbeitgeber nachzufragen, ob die Genehmigung für die Beschäftigung vorliegt oder beantragt bzw. verlängert wurde und für welchen Zeitraum und in welchem Umfang. Eine derartige Meldung bei der Zahnärztekammer Nordrhein ist nicht ausreichend.
Für Rückfragen stehen die Mitarbeiterinnen der Abteilung Register/Zulassung gern zur Verfügung.
KZV Nordrhein, Abteilung Register/Zulassung
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