Motive zur gemeinschaftlichen Praxisführung

Viele junge Zahnmediziner und Studienabsolventen stehen irgendwann vor der Überlegung, sich mit einer eigenen Praxis selbstständig zu machen. Doch der Gedanke an die Risiken, mit denen man im Zuge einer Neugründung konfrontiert werden kann, überschattet oftmals eine freie Entscheidungsfindung.

Um den Weg in die erfolgreiche Selbstständigkeit zu vereinfachen kann eine gemeinschaftliche Praxisführung eine Option darstellen, die viele Vorteile mit sich bringt: Neben der Rentabilität ist auch die potentielle Spezialisierung der beteiligten Zahnärzte eine Möglichkeit, die Attraktivität der Praxis durch die angebotene fachliche Exzellenz und die Vielschichtigkeit der Behandlungsmöglichkeiten zu steigern.

Darüber hinaus kann die ansteigende Arbeitsbelastung besser auf-gefangen und -geteilt werden. So fällt nicht nur die Herstellung einer gesunden „Work-Life-Balance“ leichter, es kann auch sichergestellt werden, dass der Praxisbetrieb in Notsituationen regulär weiterlaufen kann. Ein größerer Praxisumfang gewährleistet außerdem eine höhere fachliche Kompetenz in Spezialsituationen und fördert den inhaltlichen Austausch.

Nachfolgend geben wir Ihnen einen kurzen Überblick über die verschiedenen Formen der gemeinschaftlichen Praxisführung.

Berufsausübungsgemeinschaft (§ 33 Abs. 2 ZV-Z)

Die Berufsausübungsgemeinschaft ist das, was früher noch unter der Bezeichnung „Gemeinschaftspraxis“ bekannt war und zeichnet sich durch den Zusammenschluss von mindestens zwei Zahnärzten aus, die gemeinsam ihrer Berufspraxis nachgehen und dabei einen Patientenstamm sowie die Abrechnung gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung (KZV) teilen.

Die Gründung einer Berufsausübungsgemeinschaft ist nur mit einer Genehmigung des Zulassungsausschusses für Zahnärzte möglich. Neben der Zulassung für die Gemeinschaft, benötigen die beteiligten Zahnärzte jeweils auch eine eigene vertragszahnärztliche Zulassung.

Praxisgemeinschaft (§ 33 Abs. 1 ZV-Z)

Im Gegensatz zur Berufsausübungsgemeinschaft führt hier jeder Zahnarzt seine eigene Praxis. Lediglich die Praxisräume und deren Einrichtungen werden von allen Parteien genutzt, was die Kosten der Beteiligten senkt. Auch eine gemeinsame Beschäftigung von Hilfspersonal ist üblich und zulässig, wohingegen Zahnärzte und Assistenzpersonal nicht in mehreren Praxen angestellt sein dürfen! Eine Ausnahme dafür bilden medizinische Versorgungszentren (s.u.).

Eine Praxisgemeinschaft bringt den Vorteil einer lockeren Zusammenarbeit mit sich, während eine größtmögliche Selbstständigkeit in Bezug auf die zahnärztliche Tätigkeit erhalten bleibt. Im Falle von ärztlichem Fehlverhalten, können die übrigen Mitglieder der Praxisgemeinschaft nicht verantwortlich gemacht werden und unterliegen somit keiner gemeinsamen Haftung. Allerdings haftet jeder Gesellschafter für alle Rechtsgeschäfte, die dem Gesellschaftszweck dienen und sind Teil einer gemeinsamen Geschäftsführung.

In einer Praxisgemeinschaft pflegt jeder Zahnarzt seinen eigenen Patientenstamm und rechnet eigenständig gegenüber der KZV ab. Die Zulassung zur vertragszahnärztlichen Versorgung erhalten die Zahnärzte jeweils vom Zulassungsausschuss, wo sie auch die Einstellung von weiterem zahnärztlichen Fachpersonal genehmigen lassen müssen. Es besteht eine Anzeigepflicht gegenüber der KZV.

Medizinisches Versorgungszentrum (§ 95 Abs. 1 SGB V)

Zahnärzte, die in das Zahnarztregister eingetragen sind, können entweder als Angestellte oder als Vertragszahnärzte in medizinischen Versorgungszentren tätig werden. Die Gründung eines medizinischen Versorgungszentrums erfolgt durch zugelassene (Zahn-)Ärzte oder Krankenhäuser und trägt die Rechtsform einer Personengesellschaft, einer eingetragenen Genossenschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

Im Gegensatz zu Berufsausübungs- und Praxisgemeinschaften muss nicht mehr die natürliche Person als solche eine vertragszahnärztliche Zulassung erwerben, sondern das medizinische Versorgungszentrum im Ganzen. Dies führt dazu, dass auch der Gründer selbst nicht im medizinischen Versorgungszentrum tätig sein muss. Er bestimmt deshalb einen ärztlichen Leiter, der in (zahn-)medizinischen Fragen weisungsfrei handlungsberechtigt ist.

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