Testpflicht für Beschäftigte nach Urlaubsrückkehr

Beschäftigte, die mindestens fünf Tage im Urlaub waren, müssen nach der neuen Corona-Schutz-Verordnung ihrem Arbeitgeber nach ihrer Rückkehr einen negativen Corona-Testnachweis vorlegen. Aber es gibt auch Ausnahmen.

Erstellt: 16.08.2021

Durch die neue Corona-Schutz-Verordnung (§ 7 Absatz 3) gilt seit 1. Juli 2021 für Beschäftigte, die mindestens fünf Arbeitstage in Folge im Urlaub waren (gilt auch für vergleichbare Dienst- und Arbeitsbefreiungen), die Pflicht, dem Arbeitgeber am ersten Arbeitstag nach der Rückkehr einen Negativtestnachweis vorzulegen.

Alternativ ist auch die beaufsichtigte Durchführung eines Selbsttests vor Ort möglich. Ob der Beschäftigte den Urlaub zu Hause oder beispielsweise im Ausland verbracht hat, ist unerheblich. Mitarbeiter, die mobil beziehungsweise im Homeoffice arbeiten, müssen den Nachweis am ersten Arbeitstag im Büro beziehungsweise der Praxis erbringen.

Beschäftigte, die vollständig immunisiert sind (genesen oder geimpft) sind von der Nachweispflicht befreit.

Bei einem Verstoß handeln sowohl der Beschäftigte als auch der Arbeitgeber ordnungswidrig (§ 23 Absatz 2 Nummer 4a CoronaSchVO ). Dies kann mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

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