Kooperationsverträge: Mehr als ein Hausbesuch
Eine gute Mundgesundheit endet nicht mit dem Einzug ins Pflegeheim. Kooperationsverträge zwischen Vertragszahnärztinnen bzw. -zahnärzten und stationären Pflegeeinrichtungen schaffen verlässliche Strukturen – für bessere Versorgung und mehr Lebensqualität.
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Zahnarzt Dr. W. schiebt den kleinen Servierwagen, den er sich bei jedem Besuch ausleiht, über den Flur der Pflegeeinrichtung. Den Weg kennt er inzwischen: Er weiß, wo der Aufzug langsam schließt und welche Tür ein wenig klemmt. Im Zimmer am Ende des Gangs sitzt Frau M. am Tisch. Als der Zahnarzt eintritt, hebt sie den Kopf und lächelt.
Es ist kein höfliches, zurückhaltendes Lächeln, wie man es aus der Praxis kennt. Es ist offen und herzlich. Noch vor einiger Zeit hatte Frau M. sorgenvoll und erschöpft ausgesehen. Das Essen bereitete ihr Schmerzen – heute ist das längst Geschichte. Seit der Zahnarzt regelmäßig in die Einrichtung kommt, haben sich Kleinigkeiten verändert, die für Frau M. große Dinge sind. Sie isst wieder mit, ohne sich zurückzuhalten. Sie klagt nicht mehr über Ziehen oder über das unangenehme Gefühl im Mund.
Nach der kurzen Kontrolle, erfolgtem Mundhygienestatus, Mundgesundheitsplan und der Mundgesundheitsaufklärung packt Dr. W. seine Instrumente zusammen. Ein Händedruck, ein Dankeschön. Dann geht es weiter zum nächsten Zimmer. Was der Zahnarzt in diesem Moment noch nicht weiß: Zwei Tage später klingelt in seiner Praxis das Telefon. Die Pflegeeinrichtung ist dran. Zwei weitere Bewohner hätten gefragt, ob „der nette Zahnarzt“ sie auch betreuen könne.
Kooperationsverträge bringen die Versorgung dorthin, wo sie gebraucht wird
Die Geschichte mag ein fiktives Beispiel sein – fernab der Realität ist sie dennoch nicht. Solche Beziehungen zwischen Vertragszahnärztinnen bzw. -zahnärzten und Bewohnerinnen und Bewohnern in stationären Pflegeeinrichtungen sind im Rahmen der sogenannten Kooperationsverträge Normalität. Kooperationsverträge bringen die Versorgung dorthin, wo sie dringend gebraucht wird – und wo sie künftig immer wichtiger wird.
Die demografische Entwicklung ist eindeutig: Die Menschen in Deutschland werden älter, die Lebenserwartung steigt – und mit ihr die Zahl der Pflegebedürftigen. Gleichzeitig zeigt sich gerade im hohen Alter ein deutlicher Zusammenhang zwischen Pflegebedarf und der Mundgesundheit. Während in der Altersgruppe der 75- bis 100-Jährigen etwa jeder dritte Mensch zahnlos ist, betrifft dies bei pflegebedürftigen Menschen bereits jeden zweiten.
Diese Zahlen machen deutlich: Eine gute zahnärztliche Versorgung im Pflegeheim ist kein Randthema, sondern ein zentraler Baustein für Lebensqualität, Ernährung, Schmerzfreiheit und soziale Teilhabe.
Gesetzlich verankert, praktisch wirksam
Stationäre Pflegeeinrichtungen sind seit 2019 verpflichtet, bei entsprechendem Bedarf Kooperationsverträge zur zahnärztlichen Versorgung abzuschließen. Ziel ist es, die aufsuchende Betreuung von Pflegebedürftigen systematisch zu stärken und verlässliche Strukturen zu schaffen.
Kooperationsverträge können derzeit ausschließlich mit teil- oder vollstationären Pflegeeinrichtungen geschlossen werden, die über eine Zulassung zur sozialen Pflegeversicherung verfügen. Im Kern geht es darum, Zahnärztinnen und Zahnärzte, stationäre Pflegeeinrichtungen und weitere beteiligte Berufsgruppen enger zu vernetzen, Abläufe zu strukturieren und eine regelmäßige, präventionsorientierte Versorgung sicherzustellen – direkt vor Ort in der Einrichtung.
Wer darf Kooperationsverträge schließen?
- Zugelassene Vertragszahnärztinnen und -zahnärzte
- Zugelassene medizinische Versorgungszentren
- Berufsausübungsgemeinschaften
Wer darf keine Kooperationsverträge schließen?
- Angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte
Wichtig!
Eine Pflegeeinrichtung kann mehrere Kooperationszahnärztinnen bzw.
-zahnärzte haben – und umgekehrt.
Vorteile für alle Beteiligten
Kooperationsverträge sind keine Einbahnstraße, sondern bieten Mehrwert auf mehreren Ebenen. Für Zahnarztpraxen bedeuten sie vor allem Planungssicherheit: geregelte Abläufe, feste Ansprechpartnerinnen und -partner, regelmäßige Termine ohne anlassbezogene Anforderung und die Möglichkeit, mehrere Patientinnen und Patienten bei einem Besuch zu versorgen. Der organisatorische Aufwand sinkt, die Behandlung vor Ort wird effizienter. Hinzu kommen höhere Vergütungsansprüche sowie die Möglichkeit, ein eigenes Versorgungskonzept für Pflegebedürftige zu entwickeln oder sich zu spezialisieren.
Für Pflegebedürftige stehen die Vorteile unmittelbar im Alltag spürbar im Vordergrund: eine bessere Mundhygiene, weniger Beschwerden, mehr Prävention und die Versorgung in der vertrauten Umgebung. Die freie Zahnarztwahl bleibt dabei unberührt. Regelmäßige Untersuchungen tragen dazu bei, Schmerzen, Entzündungen und Folgeerkrankungen frühzeitig zu erkennen und zu vermeiden – mit positiver Wirkung auf Ernährung, Kommunikation und soziale Teilhabe.
Für Pflegeeinrichtungen erleichtern Kooperationsverträge den Versorgungsablauf erheblich. Sie erfüllen ihren gesetzlichen Auftrag, profitieren von klaren Zuständigkeiten und können die Qualität der Versorgung durch Anleitung des Pflegepersonals weiter verbessern.
Was ein Kooperationsvertrag regeln muss
Kooperationsverträge müssen bestimmte Inhalte zwingend enthalten. Dazu gehören klar definierte Qualitäts- und Versorgungsziele – etwa der Erhalt und die Verbesserung der Mundgesundheit, regelmäßige Kontroll- und Bonusuntersuchungen sowie eine zeitnahe, lebensumstandsorientierte Behandlung beziehungsweise das Hinwirken auf eine solche Behandlung.
Ebenso festgelegt sind Kooperationsregeln und Aufgabenverteilungen: Die Zahnärztin oder der Zahnarzt informiert zum Beispiel über Behandlungsnotwendigkeiten, die Pflegeeinrichtung schafft die organisatorischen Voraussetzungen, benennt Ansprechpartnerinnen oder -partner und ermöglicht den Zugang zu relevanten Informationen – stets unter Beachtung des Datenschutzes.
Wichtig: Es muss eine verbindliche Regelung geben, dass keinerlei Entgelte oder sonstige wirtschaftliche Vorteile für die Zuweisung von Versicherten gewährt oder versprochen werden dürfen.
Was viele Praxen unterschätzen – und später schätzen
- Geregelte Besuchstermine
- Feste Ansprechpartnerinnen und -partner in der Einrichtung
- Mehrere Patientinnen und Patienten in einem Termin versorgen
- Bessere Planbarkeit für Praxis und Team
- Höhere Vergütungsansprüche
Was in der Seniorenzahnmedizin zählt
Letztendlich entscheidet nicht das kalendarische Alter über orale Gesundheit, sondern Mundhygiene, Prävention und eine gute Abstimmung aller Beteiligten. Parodontale Erkrankungen bleiben auch im Alter eine Hauptursache für Zahnverlust und stehen in Wechselwirkung mit Allgemeinerkrankungen wie Diabetes oder Herz-Kreislauf-Erkrankungen.
Gerade deshalb ist die enge Zusammenarbeit zwischen Zahnärztinnen und Zahnärzten, Pflegepersonal, Hausärztinnen und Hausärzten sowie Angehörigen so wichtig.
Der Weg zum Kooperationsvertrag
Vertragsanbahnungen können von beiden Seiten proaktiv ausgehen. Für den Vertragsabschluss steht ein Mustervertrag auf der Website der KZV Nordrhein zur Verfügung, der hilft, juristische Stolperfallen zu vermeiden.
Mustervertrag: Kooperationsverträge
Der abgeschlossene Vertrag wird der KZV Nordrhein vorgelegt, dort geprüft und bei Feststellung der Abrechnungsberechtigung für die besonderen BEMA-Leistungen mit einer stationären Pflegeeinrichtungsnummer (SPE-Nummer) versehen. Erst mit dieser Nummer ist die Abrechnung der entsprechenden BEMA-Leistungen möglich.
Weitere nützliche Informationen sowie ein Fortbildungsvideo zum Thema „Kooperationsverträge“ stehen Ihnen auf der Website der KZV Nordrhein zur Verfügung:
Fazit: Versorgung mit Struktur und Perspektive
Kooperationsverträge sind weit mehr als ein formaler Rahmen. Sie sind ein wirksames Instrument, um Mundgesundheit im Alter nachhaltig zu sichern, Versorgungslücken zu schließen und Zahnmedizin aktiv in den demografischen Wandel einzubringen. Für Praxen bieten sie Struktur, Planungssicherheit und neue Perspektiven – für Pflegebedürftige vor allem eines: eine bessere Lebensqualität.
Die richtige Abrechnung
- Nach Vertragsprüfung und Feststellung der Abrechnungsberechtigung für die besonderen BEMA-Leistungen vergibt die KZV Nordrhein eine SPE-Nummer
- Diese Nummer ist zwingend bei jeder Abrechnung anzugeben
- Abrechnung erst möglich nach Mitteilung der SPE-Nummer
- Rückwirkend maximal für das laufende Quartal
Patrick Deckers, KZV Nordrhein