Kurzarbeitergeld nun doch für Zahnarztpraxen gesichert

Bemühungen von KZV und Gesundheits- und Arbeitsministerium NRW tragen Früchte.

Erstellt: 18.05.2020

In den letzten Wochen häuften sich Mitteilungen von Zahnärzten, auch in Nordrhein, dass Anträge auf Gewährung von Kurzarbeitergeld abgelehnt worden seien, und bereits erfolgte Genehmigungen zurückgenommen wurden. Vereinzelt wurde auch eine bereits gezahlte Hilfe zurückgefordert.

In einem gemeinsamen Telefonat von Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann mit den KZV-Vorsitzenden und den Kammerpräsidenten von Nordrhein und Westfalen-Lippe konnte das Problem thematisiert werden.

Die Bemühungen unseres Vorsitzenden Ralf Wagner unter sehr engagierte Mithilfe und Unterstützung des Gesundheits- und des Arbeitsministeriums in NRW brachten nun den ersehnten Erfolg. Mit der Weisung der Bundesagentur für Arbeit vom 7. Mai 2020 wurde der Sachverhalt im Sinne der Zahnärzteschaft geklärt.

Die Bundesagentur für Arbeit stellt nun fest, dass Leistungserbringer im Gesundheitswesen grundsätzlich Kurzarbeitergeld erhalten können und die Schutzschirmregelungen für die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen nicht miteinander vergleichbar sind. In der Weisung wird klargestellt, dass die „bei Leistungserbringern versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (…) dem Grunde nach Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben“ können. „Dafür muss insbesondere ein Arbeitsausfall mit Entgeltausfall aus wirtschaftlichen Gründen oder wegen eines unabwendbaren Ereignisses vorliegen.“

Weiter stellt die Bundesagentur für Arbeit fest: „Das Kurzarbeitergeld als Sozialleistung zur Stabilisierung von Beschäftigungsverhältnissen ist hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen nicht mit den Schutzschirmregelungen vergleichbar. Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach §§ 95ff. SGB III besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld. Bis auf die Leistungen für Krankenhäuser gibt es keine Überschneidungen im Anwendungsbereich.“

Weisung 202005005 vom 07.05.2020 – Kurzarbeitergeld an Leistungserbringer im Gesundheitswesen

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