Zulassungsausschuss Zahnärzte für den Bezirk Nordrhein

Beschreibung

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

Lindemannstraße 34-42

40237 Düsseldorf

 

Abgabetermin (außer MVZ - siehe unten): 27.04.2020

Rubrik: Zulassungsausschuss

Informationen:

Anträge auf Zulassung zur vertragszahnärztlichen Tätigkeit müssen vollständig – mit allen erforderlichen Unterlagen – spätestens einen Monat vor der entsprechenden Sitzung des Zulas­sungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses:

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein

Geschäftsstelle des Zulassungs­ausschusses

40181 Düsseldorf

vorliegen.

Sofern die Verhandlungskapazität für einen Sitzungstermin durch die Zahl bereits vollständig vor­liegender Anträge überschritten wird, ist für die Berücksichtigung das Datum der Vollständigkeit Ihres Antrages maßgebend. Es wird deshalb ausdrücklich darauf hingewiesen, dass eine rein fristgerechte Antragsabgabe keine Garantie für eine wunschgemäße Terminierung darstellen kann.

Anträge, die verspätet eingehen oder zum Abgabetermin unvollständig vorliegen, müssen bis zu einer der nächsten Sitzungen zurückgestellt werden.

Deshalb unsere Bitte an Sie: Reichen Sie möglichst frühzeitig Ihren KOMPLETTEN ZULASSUNGSANTRAG ein!

ANGESTELLTE ZAHNÄRZTE

Die vorstehenden Fristen und Vorgaben gelten auch für Anträge auf Genehmigung zur Beschäftigung von angestellten Zahnärzten.

BERUFSAUSÜBUNGSGEMEINSCHAFTEN

Wir bitten um Beachtung, dass Anträge auf Führen ei­ner Berufsausübungsgemeinschaft und damit verbundene Zu­lassungen nur zu Beginn eines Quartals genehmigt bzw. ausgesprochen werden. Auch die Beendigung einer Berufsausübungsgemeinschaft kann nur am Ende eines Quartals vorgenommen werden.

MEDIZINISCHE VERSORGUNGSZENTREN (MVZ)

Anträge zur Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) müssen vollständig spätestens zwei Monate vor der entsprechenden Sitzung des Zulassungsausschusses bei der Geschäftsstelle des Zulassungsausschusses vorliegen.

Auch hier bitten wir um Beachtung, dass Anträge auf Führen ei­nes MVZ und damit verbundene Zu­lassungen nur zu Beginn eines Quartals genehmigt bzw. ausgesprochen werden. Auch die Beendigung eines MVZ kann nur am Ende eines Quartals vorgenommen werden.