Beitragspflicht zum Versorgungswerk besteht auch für angestellte Mitglieder!

Zu Beginn der beruflichen Laufbahn steht die Altersvorsorge oft noch nicht im Fokus. Dabei ist es wichtig, sich frühzeitig mit der Beitragspflicht zum Versorgungswerk zu befassen – ansonsten droht angestellten Zahnärztinnen und Zahnärzten eine unnötige finanzielle Doppelbelastung!

Zuständige Rentenversicherungsträger für die Kammerangehörigen der freien Berufe, zu denen auch die Zahnärzte zählen, sind die Berufsständischen Versorgungswerke. Das zuständige Versorgungswerk für die Angehörigen der Zahnärztekammer Nordrhein ist das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN).

Das VZN stellt eine Pflichtversorgung für seine Mitglieder innerhalb der ersten Schicht des gegliederten Systems der Altersversorgung in Deutschland dar. Eine Möglichkeit zur Befreiung von der Beitragszahlung zum VZN besteht deshalb nur eingeschränkt und ausschließlich in den in der Satzung geregelten Fällen.

Auch Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Die zahnärztlich in Anstellung tätigen Mitglieder des VZN sind kraft Gesetzes zunächst auch versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Allerdings besteht der Rechtsanspruch, sich hiervon auf Antrag befreien zu lassen.

Wichtig hierbei ist: Eine von der gesetzlichen Rentenversicherung ausgesprochene Befreiung gilt jeweils (nur) für das betreffende Beschäftigungsverhältnis. Die Befreiung muss also bei Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses jeweils neu beantragt werden. 

Wichtig: Fristen wahren!

Die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung wird grundsätzlich ab Eingang des Antrages beim VZN ausgesprochen. Eine rückwirkende Befreiung ab Beschäftigungsbeginn wird nur dann ausgesprochen, wenn der Antrag innerhalb von 3 Monaten nach Beschäftigungsbeginn beim VZN eingeht.

Geht der Antrag also später als 3 Monate nach Aufnahme der jeweiligen Beschäftigung beim VZN ein, erfolgt die Befreiung (erst) zum Datum des Antragseingangs beim VZN. Dies hat zur Folge, dass bis dahin Beiträge zum VZN und zur gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen sind.

Wird eine fristgerechte Beantragung der Befreiung versäumt, kann das VZN in diesen (von den Mitgliedern selbst verursachten) Fällen weder Einfluss auf die Befreiungspraxis der gesetzlichen Rentenversicherung nehmen, noch die Versäumnisse der Mitglieder gegenüber der gesetzlichen Rentenversicherung anderweitig heilen.

Meldepflichten bei Zahnärztekammer und VZN

Die Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein sind gem. § 2 Abs. 3 HeilBerG (Heilberufsgesetz) verpflichtet, sich dort innerhalb eines Monats anzumelden und die Aufnahme einer Berufsausübung anzuzeigen.

Über die Bezirksstellen der Zahnärztekammer Nordrhein werden die Mitglieder bei der Anmeldung darüber informiert, dass eine separate Kontaktaufnahme mit dem VZN erforderlich ist. Der jeweilige Arbeitgeber erhält zusammen mit der Assistentengenehmigung von der KZV Nordrhein ebenfalls einen entsprechenden Hinweis.

Bei Einhaltung der bestehenden gesetzlichen Meldefristen und Beachtung der Hinweise von Zahnärztekammer und KZV besteht also in jedem Fall ausreichend Zeit, eine fristgerechte Antragstellung zur Befreiung von der Versicherungspflicht bei der gesetzlichen Rentenversicherung rückwirkend ab Beschäftigungsbeginn zu bewirken.

Versäumnis führt zu finanzieller Doppelbelastung

Eine dennoch durch das Mitglied versäumte (fristgerechte) Antragstellung bei der gesetzlichen Rentenversicherung führt nicht zu einer Befreiung von oder Reduzierung der Beitragszahlung zum VZN, weil es dazu an der rechtlichen Grundlage fehlt.

Für alle Assistentinnen und Assistenten, angestellte Zahnärztinnen und Zahnärzte gilt daher:

● Beachten Sie die Rechtslage
● Kommen Sie rechtzeitig Ihren Meldepflichten nach
● Beantragen Sie fristgerecht die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beim VZN
● Denken Sie daran, bei Wechsel des Beschäftigungsverhältnisses die Befreiung neu zu beantragen

Antragsformulare für die Befreiung erhalten Sie über die Ihnen bekannten Ansprechpartner beim VZN oder online.

Wolfgang Prange, Abteilungsleiter VZN

Hilfreiche Links:

Antrag auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Formularservice, Webseite VZN, PDF)
„Mitgliedschaft und Meldepflichten gegenüber der ZÄK Nordrhein und dem VZN“, RZB 02/2018, PDF

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