Betreuung Pflegebedürftiger: erweitertes Aufgabenfeld für Zahnärzte
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat beschlossen, dass Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen ab dem 1. Juli 2018 einen verbindlichen Rechtsanspruch auf zusätzliche zahnärztliche Vorsorgemaßnahmen im Rahmen der GKV haben.
Da die betroffenen Menschen normalerweise nicht in der Lage sind, eine eigenverantwortliche Mund- und Zahnpflege durchzuführen und in Bezug auf die Mundgesundheit im Vergleich zur übrigen Bevölkerung deutlich schlechter dastehen, bestand hier eine deutliche Versorgungslücke. Die Zahnärzteschaft ist in dieser Angelegenheit jedoch nicht untätig geblieben und hat bereits im Jahr 2010 ein umfassendes AuB-Konzept „Mundgesund trotz Handicap und hohem Alter“ vorgelegt.
Ein Teil der Forderungen aus dem AuB-Konzept ist mit der neuen Richtlinie umgesetzt worden.
Anspruch auf präventive Betreuung beim Zahnarzt
GKV-Versicherte Pflegebedürftige und Menschen mit Behinderungen haben jetzt einen Anspruch auf präventive Betreuung beim Zahnarzt, vor allem auf
- eine Erhebung des Mundgesundheitsstatus,
- die Erstellung eines Plans zur individuellen Mund- und Prothesenpflege,
- eine Aufklärung über die Bedeutung der Mundhygiene,
- Maßnahmen zur Erhaltung der Mundgesundheit und
- die Entfernung harter Zahnbeläge einmal im Kalenderhalbjahr.
Dabei sollen Pflegepersonen oder Personen, die die Betroffenen unterstützen, in die Aufklärung und Erstellung des Pflegeplans mit einbezogen werden.
Pflegepass der KZV Nordrhein unterstützt die Praxen
Die KZV Nordrhein unterstützt die Praxen mit dem sogenannten Pflegepass (offizieller Titel: Zahnärztlicher Patientenpass für Ältere, Menschen mit Behinderung und Pflegebedürftige). Er enthält für die Praxis wichtige Informationen über den Patienten: Ansprechpartner, Allgemeinerkrankungen, Medikation, Pflegestufe usw. Dazu noch wichtige zahnmedizinische Informationen für Betreuer und Patienten. Er wurde bereits von anderen Länder-KZVen übernommen.
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