Nutzung als Arztpraxis störender als Wohnnutzung – WEG kann ein Unterlassungsanspruch zustehen

Die Nutzung einer Wohnung als Arztpraxis ist wegen des damit verbundenen erhöhten Besucheraufkommens störender als eine Wohnnutzung. Der Wohnungseigentümergemeinschaft kann daher ein Unterlassungsanspruch zustehen. So entschied das Landgericht Frankfurt (Az. 2-13 S 131/20) laut Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

Der Eigentümer einer Wohnung vermietete diese im Jahr 1997 an seine Ehefrau, damit sie dort eine Arztpraxis betreiben konnte. Das Besucheraufkommen betrug mehr als 50 Personen am Tag. Laut der Teilungserklärung war nur eine Wohnnutzung gestattet. Die Wohnungseigentümergemeinschaft erhob daher im Jahr 2020 Klage auf Unterlassung gegen den Wohnungseigentümer und die Wohnungsmieterin. Das Amtsgericht gab der Klage statt. Dagegen richtete sich die Berufung der Beklagten.

Das Landgericht entschied, dass die Nutzung der Wohnung als Arztpraxis der Teilungserklärung widerspreche. Der zweckbestimmungswidrige Gebrauch begründe aber nur dann einen Unterlassungsanspruch, wenn die Nutzung als Praxis mehr störe als eine typische Wohnnutzung. Dies sei hier der Fall. Dies ergebe sich schon daraus, weil das Besucheraufkommen einer Praxis das übliche Besucheraufkommen einer Wohnung weit übersteige, zumal es sich um kranke Personen handle, die mit den Eigentümern in keinen persönlichen Beziehungen stünden. Eine derartige Nutzung unterscheide sich von einer Wohnnutzung grundlegend. Im Streitfall sei der Unterlassungsanspruch aber verwirkt, da die Eigentümer die Nutzung über einen langen Zeitraum hingenommen haben. Die Praxis werde seit 25 Jahren betrieben und hätte aufgrund ihrer Größe den anderen Eigentümern bekannt sein müssen. Bei dieser Sachlage hätten die Beklagten davon ausgehen dürfen, dass die Eigentümer der Nutzungsart nicht entgegentreten werden.

Quelle: Dr. Dirk Erdmann (Freier Verband Deutscher Zahnärzte, FVDZ-Landesverband Nordrhein) unter Bezug auf eine Meldung der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 31. März 2023

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