Zahnmedizinische Versorgung von Flüchtlingen aus der Ukraine

Information der KZV Nordrhein zum bundeseinheitlichen Vorgehen bei zahnmedizinischen Behandlungen von Ukraine-Flüchtlingen

Düsseldorf, 8. März 2022 – Immer mehr Menschen fliehen aus der Ukraine – immer mehr Flüchtlinge kommen auch bei uns in Nordrhein-Westfalen an. Nach dem UNHCR ist der Ukraine-Krieg „die am schnellsten wachsende Flüchtlingskrise seit dem Zweiten Weltkrieg“. Aus dem Bundesinnenministerium heißt es: „Wir regeln jetzt schnellstens, dass auch Krankenversicherungsschutz und der Zugang zum Arbeitsmarkt in Deutschland für Kriegsflüchtlinge aus der Ukraine bestehen wird.“ Um ein bundeseinheitliches Vorgehen bei Behandlungen von Ukraine-Flüchtlingen zu erreichen, ist die KZBV bereits mit dem Bundesministerium für Gesundheit im Gespräch. 

Rechtliche Situation?

Die zahnmedizinische Versorgung von Patientinnen und Patienten bei akut notwendigen und unaufschiebbaren Behandlungen ist zu gewährleisten. 

Fest steht, dass die rechtliche Situation von Flüchtlingen insbesondere mit ukrainischer Staatsbürgerschaft nicht mit der Flüchtlingswelle von 2015 zu vergleichen ist. Damals mussten Flüchtlinge einen Asylantrag stellen und ein Asylverfahren durchgeführt werden. Ukrainische Staatsbürger können sich aber ohne Visum bis zu 180 Tage lang in EU-Ländern aufhalten. 

Um den Ukraine-Flüchtlingen auch bei einem längeren Aufenthalt Schutz zu bieten, hat sich die Europäische Union (EU) am Freitag, den 4. März 2022, darauf verständigt, erstmals die sogenannte Massenzustrom-Richtlinie (2001/55/EG) umzusetzen, die infolge der Kriege im ehemaligen Jugoslawien erarbeitet worden war. Mit der Massenzustrom-Richtlinie können Flüchtlinge aus der Ukraine in der EU ohne Asyl-Verfahren vorübergehenden Schutz ohne Einzelfallprüfung für bis zu drei Jahre erhalten. Personen mit vorübergehendem Schutz haben unter anderem Zugang zu Sozialleistungen und damit auch zur zahnmedizinischen Versorgung sowie zum Arbeitsmarkt.

Nach aktueller Einschätzung der KZV Nordrhein sind damit Ukraine-Flüchtlinge mit einer Aufenthaltsgewährung zum vorübergehenden Schutz nach der Massenzustrom-Richtlinie – trotz Nichtdurchführung eines Asylverfahrens – nach dem Asylbewerberleistungsgesetz leistungsberechtigt. Die Abrechnung der zahnmedizinischen Leistungen für diesen Personenkreis würde sich damit nicht von der Abrechnung der Leistungen bei anderen Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterscheiden. Sicher ist dies jedoch noch nicht. 

Wie sollten Praxen daher jetzt vorgehen?

Wird kein Anspruchsnachweis zur Behandlung einer Kommune/des Landes NRW vorgelegt, aus der die entsprechenden Daten des Patienten bzw. der Patientin hervorgehen, empfehlen wir Ihnen gerade im Hinblick auf einen bevorstehenden Notdienst, aber auch für die allgemeine Sprechstunde bis auf weiteres Folgendes: Bitte dokumentieren Sie 

  • die persönlichen Daten (im besten Fall eine Kopie des Ausweises),
  • die Kopie der Meldebescheinigung (falls vorhanden) bzw. den aktuellen Aufenthaltsort,
  • das Datum der Behandlung
  • und die Behandlung selbst.

Der Anspruchsnachweis der Kommune / des Landes NRW kann auch später nachgereicht werden. Bitte versorgen Sie Geflüchtete daher auch dann, wenn diese noch keinen Anspruchsnachweis vorlegen können.

Sobald uns weitere Informationen zur zahnmedizinischen Behandlung von Ukraine-Flüchtlingen vorliegen, werden wir Sie selbstverständlich unterrichten.

Kassenzahnärztliche Vereinigung Nordrhein, Abteilung Vertragswesen (Anne Schwarz)

Hinterlassen Sie einen Kommentar

0 Character restriction
Your text should be more than 10 characters