Datenschutz-Falle Facebook: Vorsicht beim Kollegenaustausch in sozialen Netzwerken

Viele Zahnärzte teilen in Facebookgruppen Röntgenbilder, um sich den Rat von Kollegen einzuholen. Doch wer das ohne Zustimmung des Patienten – auch bei Weglassen des Namens – macht, verstößt gegen die Datenschutz-Grundverordnung und riskiert juristischen Ärger.

Der Gedanke ist gut. Eigentlich. Ein Zahnarzt veröffentlicht in einer Facebookgruppe die Röntgenaufnahme eines anonymen Patienten, um sich einen Rat aus der Kollegenschaft zu holen. Denn wenn die Patientenunterlagen vorheriger Zahnärzte nicht vorliegen oder der Patient zuvor im Ausland behandelt wurde, kann beispielsweise die Identifikation von zuvor verwendeten Implantatsystemen zum Rätselraten werden. Doch die Suche nach Kollegenrat kann teuer werden.

Denn in Hinblick auf den Datenschutz reicht es nicht aus, einfach nur den Namen des Patienten wegzulassen. Da jedes Gebiss einzigartig ist, lässt sich ein Röntgenbild nur einem einzigen Patienten zuordnen und kann daher nicht durch weglassen des Namens anonymisiert werden. „Der auf der Aufnahme zu erkennende Zahnstatus ist deshalb ein Datum im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) der EU“, berichtet Katharina Beckmann, Volljuristin und Leiterin des Ressorts Berufsausübung der Zahnärztekammer Nordrhein.

Der Patient muss der Veröffentlichung zustimmen

Diese Regelung gilt nicht nur für öffentliche Facebookgruppen, sondern auch private beziehungsweise geschlossene Foren sowie die direkte Kommunikation per Mail oder Messengerdiensten mit Kollegen.

Wer trotzdem nicht auf den Rat der Kollegenschaft verzichten möchte, braucht die Zustimmung des betreffenden Patienten. „Vor Einholen der Zustimmung muss der Zahnarzt dem Patienten mitteilen, wo beziehungsweise an wen und vor allem aus welchem Grund er die Daten übermitteln möchte“, erklärt Katharina Beckmann.

Eine Art Blankoscheck für unbegrenzte Datenübermittlungen gibt es nicht. Für jeden Fall benötigt der Zahnarzt wieder die erneute Zustimmung des Patienten – am besten schriftlich, um diese Zustimmung später auch nachweisen zu können. Es muss auch der Hinweis erfolgen, dass die Zustimmung nachträglich widerrufen werden kann.

Bei Verstößen droht Schadensersatz

Denn wer ohne Zustimmung des Patienten Daten an Dritte übermittelt oder öffentlich zugänglich macht, riskiert juristischen Ärger. „Der Patient selbst hat die Möglichkeit, Strafanzeige zu stellen und auf Schadensersatz zu klagen“, berichtet Katharina Beckmann, „zudem droht ein Ordnungsgeld durch die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit und gegebenenfalls eine berufsrechtliche Anhörung bei der Zahnärztekammer.“

Wer keine Zustimmung von seinem Patienten bekommt und trotzdem die Hilfe seiner Kollegen sucht, kann alternativ den Fall schriftlich darstellen und gegebenenfalls eine handschriftliche Skizze dazu anfertigen.

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