Steigende Infektionszahlen und sinkende Hygienepauschale

Die Bundeszahnärztekammer (BZÄK) hat am 30. September 2020 veröffentlicht, dass trotz intensiver Bemühungen die bisherige Hygienepauschale in der Höhe von 14,23 Euro nicht mehr weiter berechnet werden darf.

Stattdessen hat der PKV-Verband das Angebot, welches er auch der BÄK gemacht hat, über eine Hygienepauschale in Höhe von 6,19 Euro vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 verkündet.

Diese drastische Absenkung auf nur noch 6,19 Euro stellt die in der Corona-Zeit scheinbare Solidarität des PKV-Verbandes infrage.

Anstelle der bisherigen Hygienepauschale (GOZ 3010a 2,3-facher Satz = 14,23 Euro) darf seit 1. Oktober bis 31. Dezember 2020 nur noch der Einfachsatz in Höhe von 6,19 Euro in Rechnung gestellt werden.

Die Frage, warum den Ärzten zur Berechnung der Hygienepauschale die GOÄ-Nr. 245 analog zum 1-fachen Satz mit 6,41 Euro (bis zum 30. September 2020 GOÄ-Nr. 245 zum 2,3-fachen Satz mit 14,75 Euro) von der PKV angeboten wurde, ist für die Zahnärzteschaft nicht nachvollziehbar.

Der Hygieneaufwand in den Zahnarztpraxen ist im Vergleich zu den meisten Arztpraxen deutlich höher. Dies spiegelt sich insbesondere im assistierenden Personalstand wider. In den Zahnarztpraxen benötigen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die gleiche aufwendige Schutzausrüstung wie der behandelnde Zahnarzt, was bei den meisten Arztpraxen nicht der Fall ist.

Die Zahnärztekammer Nordrhein als Körperschaft des öffentlichen Rechts rät den Zahnärztinnen und Zahnärzten, auch bei den Hygieneaufwendungen betriebswirtschaftlich zu denken.

Bei aufwendigeren Behandlungen ist der Ansatz der GOZ-Nr. 3010a sicherlich unzureichend. Insofern müssten dann die Hauptleistungen, die den erhöhten Hygieneaufwand verursachen, gesteigert werden. Dies bedeutet, die Anwendung des § 5 Abs. 2 GOZ zu steigern mit der Begründung „erhöhter Hygieneaufwand“.

Die hierbei geltende Beschränkung des 3,5-fachen Satzes als Obergrenze wird einigen unzureichend erscheinen. In diesem Fall müsste dann eine Vereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 und 2 GOZ getroffen werden. Somit wäre die Begründungspflicht zunächst hinfällig und nur auf Verlangen des Patienten gemäß § 10 Abs. 3 GOZ nachzureichen.

Zusammenfassend gibt es drei Möglichkeiten den erhöhten Hygieneaufwand darzustellen:

 

  • GOZ-Nr. 3010a
  • § 5 Absatz 2 GOZ
  • § 2 Absatz 1 und 2 GOZ

 

Dr. Ursula Stegemann, GOZ-Referentin/ZÄK Nordrhein

Mitglied im Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK

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Leute, die darüber sprechen

  • Maximilian

    Danke für die spannenden Infos!

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