Zahnarztbesuch mit Assistenzhund

Ein Assistenzhund ist aufgrund seiner besonderen Ausbildung z. B. in Bezug auf Gehorsamkeit und besondere Hilfeleistungen in der Lage, einen Menschen mit Behinderung zu unterstützen.

Der Hund muss wesensmäßig geeignet sein und spezielle Charaktereigenschaften aufweisen, z. B. Ausgeglichenheit, keine Aggressivität und Disziplin. Er hat eine Gesundheitsprüfung hinter sich.
Am bekanntesten sind Blindenführhunde. Daneben gibt es u. a. Diabetikerwarnhunde und Epilepsiehunde sowie Assistenzhunde, die verschiedene dieser Aufgaben kombiniert erfüllen. Im Unterschied zu menschlichen Begleitpersonen ist der geschulte Vierbeiner, dieser besondere Hund, rund um die Uhr für sein Frauchen oder Herrchen da.
 

Assistenzhund kein Hindernis für den Zahnarztbesuch

Grundsätzlich ist Menschen, die auf die Unterstützung eines Assistenzhundes angewiesen sind, das Mitbringen dieses Tieres nicht zu verweigern. Das gilt auch für den Gang zum Zahnarzt. Die Mitnahme von Assistenzhunden ist kein Hinderungsgrund für den Zahnarztbesuch. Aufgrund der Hilfe des Praxispersonals ist es in den meisten Fällen nicht nötig, dass der Hund im Behandlungszimmer dabei ist. Ist der Patient gut in der Praxis angekommen, kann das Praxisteam etwa bei blinden Patienten vorsichtig die Führung zum Behandlungsstuhl übernehmen, und der Hund kann an einem ruhigen Platz der Praxis warten.

In Österreich gibt es ein Assistenzhunde-Gesetz, in Deutschland ist die rechtliche Situation weniger eindeutig. Es gibt jedoch mehrere Gesetze, die die Rechte von Assistenzhunden stärken. Entsprechende Stellungnahmen gibt es etwa vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Assistenzhunde dürfen in Lebensmittelgeschäfte). Ebenso argumentieren das Bundesgesundheitsministerium und die Kassenärztliche Vereinigung Bayern, dass behinderungsbedingt erforderlichen Assistenzhunden der Zugang in die öffentlich zugänglichen Bereiche von Gesundheitseinrichtungen möglich sein müsse bzw. zu gewähren sei.

Nach dem Sozialgesetzbuch I müssen Sozialleistungen barrierefrei erbracht werden. Gerade auch unter Berücksichtigung des 2006 in Kraft getretenen Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) dürfte die Mitnahme eines Assistenz- oder Blindenführhundes nicht untersagt werden, es sei denn, der Mitnahme steht ein rechtfertigender, sachlicher Grund entgegen. Ein Zahnarzt, der Angst vor Hunden oder eine Hundehaarallergie hat, sollte dann den Patienten höflich an einen Kollegen verweisen.

Keine gesundheitliche Gefahr durch Assistenzhunde

Es existiert kein gesetzliches Verbot für Hunde in einer Zahnarztpraxis. Laut Robert Koch-Institut sind Tiere in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes nicht verboten. Es sind die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen der Hygiene zu treffen.

Im Bereich Chirurgie, wenn sterile Eingriffe vorgenommen werden müssen, sollte der Hund nach Möglichkeit nicht ins Behandlungszimmer gelangen. Bei besonderen hygienischen Anforderungen (sterile Kautelen) wie bei zahnärztlich-chirurgischen/oralchirurgischen Eingriffen mit speicheldichtem Mundverschluss sollte der Patient im Vorfeld gefragt werden, ob er eine Begleitperson mitbringen kann. Ist das nicht möglich, sollte sich der Zahnarzt gegebenenfalls zur Beratung in Hygienefragen an das Gesundheitsamt wenden. Die sehr hohen Hygienestandards in den nordrheinischen Zahnarztpraxen sind durch das Tolerieren eines Assistenzhundes nicht infrage gestellt.

Von einem gut erzogenen und gepflegten, parasitär prophylaktisch therapierten und geimpften Assistenzhund ist in der Regel keine gesundheitliche Gefahr zu erwarten.

Vorab Vorgehen in der Praxis erläutern

Üblicherweise darf der Zahnarzt davon ausgehen, dass der Patient sich vor seinem Besuch telefonisch bei der Praxis meldet, um seinen Assistenzhund mitanzumelden. Dann kann er vom Praxispersonal zum Vorgehen in der Praxis aufgeklärt werden, um Missverständnisse zu vermeiden. Sollte der Patient unangemeldet mit seinem Assistenzhund in die Praxis kommen, erfolgt die Aufklärung zum Prozedere in der Praxis.

Das Infektionsschutzgesetz (IfSG) ist zu beachten. Generell gilt: Jegliche Infektionsquellen sollen ausgeschlossen werden, d. h., im Behandlungsraum sollen keine organischen Materialien sein, z. B. keine Pflanzen mit Erde oder Tiere, wegen der Tierhaare. Die besondere Personengruppe, die auf einen Assistenzhund angewiesen ist, stellt eine Ausnahme dar. Und wenn keine Begleitperson dabei sein kann, dann ist der Hund zur Unterstützung des Patienten willkommen.

Einzelfallberatung durch das Gesundheitsamt

Ist der Zahnarzt in Einzelfallsituationen im Zweifel, kann er sich beim Gesundheitsamt beraten lassen. Das Gesundheitsamt kann Maßnahmen nach § 16 IfSG vornehmen, wenn es eine Gefährdung der Patienten und des Personals begründet durch den Hund vermutet.

Assistenzhunde haben ein langjähriges und intensives Training hinter sich. Daher sind keine Probleme mit ihrem Verhalten in den Praxisräumen zu erwarten. Ein Assistenzhund des Patienten ist ebenso wie ein Therapiehund der Praxis zertifiziert und durch das Veterinäramt geprüft und entsprechend genehmigt.

Der Assistenzhund sollte auf kurzem Wege ins Behandlungszimmer oder an einen geeigneten ruhigen Ort geführt werden, um Hundehaare möglichst wenig in der Praxis zu verteilen. Nach der Behandlung des Patienten in Begleitung seines Assistenzhundes ist vorsichtshalber feucht durchzuwischen, um die Praxis von Tierhaaren zu befreien.

Dr. Martina Hoffschulte, ZÄK Nordrhein

 

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