Ausbildungsprämie: So erhalten Sie die finanzielle Unterstützung für die ZFA-Ausbildung

Einige Praxen haben durch die Corona-Pandemie in den letzten Monaten finanzielle Einbußen gehabt: Patienten haben aus Angst Termine abgesagt, Mitarbeiter mussten vorübergehend in Kurzarbeit geschickt werden. Auch wenn sich die Lage langsam wieder entspannt, bleiben für viele Praxisinhaberinnen und Praxisinhaber finanzielle Sorgen rund um den Betrieb und das Praxisteam.

Um die Ausbildung der zukünftigen Fachkräfte, der Zahnmedizinischen Fachangestellten (ZFA), weiterhin zu ermöglichen, hat die Bundesregierung einen Schutzschirm für Auszubildende gespannt, der dafür sorgt, dass Schulabsolventen ihre Ausbildung beginnen und Auszubildende ihre laufende Ausbildung ordentlich beenden können. Dazu zählt unter anderem eine Ausbildungsprämie für kleine und mittlere Unternehmen (KMU).

So erhalten Sie die Ausbildungsprämie:

  • Informieren Sie sich auf der Hauptseite der Bundesagentur für Arbeit über das Förderprogramm und die Voraussetzungen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern
  • Prüfen Sie, ob Ihre Praxis die dort genannten Voraussetzungen für eine finanzielle Unterstützung erfüllt.
  • Laden Sie die notwendigen Anträge herunter und reichen Sie diese bei der für Sie örtlich zuständigen Agentur für Arbeit ein
  • Denken Sie an die notwendige Bescheinigung der zuständigen Stelle (ZÄK Nordrhein bzw. andere Zahnärztekammer – Details siehe unten)!

Die Fördermittel sind begrenzt und richten sich nach dem Eingang des Antrags. Voraussetzung ist unter anderem ein Ausbildungsbeginn zwischen dem 01. August 2020 und 15. Februar 2021. Vorsorglich weisen wir darauf hin, dass eine Auszahlung erst nach der erfolgreich absolvierten Probezeit erfolgen wird.

Bescheinigung der zuständigen Stelle

Zusätzlich zum Antrag müssen Sie eine Bescheinigung der zuständigen Stelle (hier ZÄK Nordrhein) über das Ausbildungsverhältnis einreichen. Die Bescheinigung finden Sie auf der oben genannten Seite oder unter dem folgenden Direktlink: https://www.arbeitsagentur.de/datei/bescheinigung-ausbildungspraemie-und-ausbildungspraemie-plus_ba146593.pdf

Eine Bearbeitung der Bescheinigung seitens der ZÄK Nordrhein kann nur erfolgen, wenn die folgenden Informationen vollständig eingetragen wurden:

  • Name und Vorname des Antragstellers und die Praxisanschrift
  • sofern bekannt: die entsprechende zahnärztliche Mitgliedsnummer (nicht die KZV-Abrechnungsnummer)
  • Name und Vorname der/des Auszubildenden
  • die vereinbarte Ausbildungsvergütung sowie die Anzahl der Ausbildungsverträge in den Jahren 2017-2019, bei denen die Probezeit erfolgreich abgeschlossen wurde.

Die vorausgefüllte Bescheinigung muss dann an die ZÄK Nordrhein gesendet werden:

  • per Fax an 0211-44704403 oder
  • per Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! oder
  • per Post an das Ressort Ausbildung ZFA, Emanuel-Leutze-Straße 8, 40547 Düsseldorf

Die ZÄK Nordrhein ist bemüht, die Bescheinigungen möglichst schnell wieder zurückzuschicken.

Weitere finanzielle Hilfen

Wenn Ihre Praxis aufgrund der Corona-Krise Kurzarbeit anzeigt, aber einen Arbeitsausfall bei den Auszubildenden vermeidet, können Sie einen Zuschuss zur Ausbildungsvergütung erhalten. Bildet Ihre Praxis Auszubildende aus einem Betrieb weiter aus, der infolge der Corona-Krise insolvent ist, können Sie eine Übernahmeprämie für sogenannte Insolvenzlehrlinge beantragen.

Näheres zu den Voraussetzungen und Details zu den weiteren finanziellen Hilfen erhalten Sie auf der entsprechenden Webseite der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/bundesprogramm-ausbildungsplaetze-sichern.

Liane Wittke, ZÄK Nordrhein

Weiterführende Links:

Hinterlassen Sie einen Kommentar

0 Character restriction
Your text should be more than 10 characters