Direkt an Zahnarztpraxen gerichtete Regressforderungen von Krankenkassen

Die KZV Nordrhein unterstützt bei der Klärung etwaiger Regressansprüche

Möglicherweise liegt es an den Auswirkungen der Corona-bedingten Einschränkungen, dass einige Krankenkassen sich in letzter Zeit wieder vermehrt telefonisch oder schriftlich mit nordrheinischen Vertragszahnärzten in Verbindung setzen, um etwaige Regressbegehren bei vermeintlich mangelhaftem Zahnersatz durchzusetzen oder um eventuell entstandene Gutachterkosten unmittelbar vom Zahnarzt zurückzufordern.

Zwischen den Krankenkassen und dem Vertragszahnarzt besteht allerdings keine direkte Rechtsbeziehung, weder das gesetzlich noch das vertraglich geregelte Verfahren der sachlich-rechnerischen Berichtigung noch das Verfahren für die Regressabwicklung bei Zahnersatz sehen dies vor. Die Krankenkassen überschreiten hier also ihre Kompetenzen, wenn sie Druck auf den Zahnarzt ausüben, einem Regressbegehren ohne Klärung durch die KZV Nordrhein nachzugeben.

Vertragszahnärzte müssen sich also auf derartige Begehren der Krankenkassen nicht einlassen. Keinesfalls muss ein Zahnarzt auf die Möglichkeit verzichten, eine objektive Prüfung des Regressantrags durch die KZV vornehmen zu lassen. Vielmehr kann er die Krankenkasse auffordern, von derartigen Anfragen abzusehen und sich in diesen Fällen im Rahmen der gesetzlichen und vertraglichen Regelungen unmittelbar an die KZV Nordrhein zu wenden. Auf diesem Wege kann die KZV Nordrhein eine umfassende Hilfestellung bei der durchaus schwierigen Klärung etwaiger Regressansprüche oder sachlich-rechnerischer Berichtigungen geben.

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