Der Corona-Zuschlag nach 3010a GOZ wurde auf Initiative des Ausschusses Gebührenrecht der Bundeszahnärztekammer mit dem PKV-Verband auf Bundesebene ausgehandelt. Er soll als klares Zeichen gesehen werden, das der PKV-Verband für die Zahnärzteschaft setzt. Es geht hierbei ausschließlich um den erstattungsrechtlichen Aspekt. Durch die Erklärung des PKV-Verbandes ist ein kleiner Ausgleich für die erhöhten Hygienekosten während der Corona-Pandemie geschaffen worden. Mit 14,23 € je Patient und Behandlung in der Praxis wird die Praxis somit für den erhöhten Hygieneaufwand von dem PKV-Verband unterstützt. Bei telefonischer Beratung ist der Hygienezuschlag nicht berechnungsfähig.
Wer kann den Zuschlag ansetzen?
Jeder Zahnarzt, Oralchirurg, Mund-Kiefer-Gesichtschirurg, Kieferorthopäde, der nach GOZ abrechnet, darf den Zuschlag nach 3010a GOZ ansetzen.
Wann kann der Zuschlag angesetzt werden?
Der Zuschlag 3010a GOZ ist bei jeder Behandlung ansatzfähig. Die Ansatzfähigkeit ist unabhängig von der Aufwendung der Schutzmaterialien. Es spielt keine Rolle, ob nur ein einfacher MNS und unsterile Handschuhe verwendet werden oder ob eine FFP2-Maske, Schutzanzug und sterile Handschuhe zum Einsatz kommen. Der Zuschlag ist wie eine Pauschale zu sehen. Einerseits werden nicht bei allen Behandlungen Kosten für Schutzmaterialien in Höhe von 14,23 € verwendet, andererseits wird bei aufwendigen Behandlungen ein deutlich höherer Betrag für Schutzmaterialien erreicht. In der Summe der zusätzlichen Ausgaben für zusätzliche Schutzmaterialien dürften die ausgehandelten 14,23 € die Praxen unterstützen.
Bei wem kann der Zuschlag angesetzt werden?
Der Zuschlag 3010a GOZ kann bei jedem privat versicherten Patienten berechnet werden. Dies gilt auch für den im Basistarif/Standardtarif versicherten Patienten. Auch bei dieser Sondergruppe kann der Zuschlag analog mit dem 2,3-fachen Satz berechnet werden.
Nach Auskunft der KZV Nordrhein hält diese die Berechnung der Corona-Hygiene-Pauschale 3010a GOZ auch bei GKV-Patienten für möglich, wenn diese eine reine Privatbehandlung und/oder Kostenerstattung nach § 13 Abs. 2 SGB V gewählt haben. Eine weitergehende Anwendbarkeit bei gesetzlich versicherten Patienten besteht nach Auffassung der KZV Nordrhein nicht.
Wie oft kann der Zuschlag angesetzt werden?
Der Zuschlag 3010a GOZ kann unabhängig vom tatsächlichen Aufwand bei jeder Behandlung angesetzt werden. Voraussetzung ist, dass die Behandlung in der Praxis stattfindet. Bei einer telefonischen Beratung ist der Zuschlag nicht ansatzfähig.
Kommt der Patient am gleichen Tag, z.B. aufgrund von Schmerzen, ein zweites Mal in die Praxis, ist der Zuschlag ein zweites Mal berechnungsfähig. Gleiches gilt für Patienten, die z.B. vormittags zur Prothesenunterfütterung kommen und am Nachmittag zum Eingliedern der Prothese. Auch hier kann der Zuschlag bei beiden Behandlungen angesetzt werden.
Dr. Ursula Stegemann
GOZ-Referentin des Vorstandes der Zahnärztekammer Nordrhein
Mitglied im Ausschuss Gebührenrecht der BZÄK
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