Wer muss im Praxisteam gegen Masern geimpft werden?

Am 14. November 2019 wurde in zweiter und dritter Lesung im Deutschen Bundestag das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) beschlossen.

Auch die Leiter von Zahnarztpraxen und ihre Mitarbeiter sind betroffen. Vor Beginn ihrer Tätigkeit in der Praxis müssen die Mitarbeiter der Praxisleitung bestimmte Dokumente vorlegen:

  • eine Impfdokumentation oder ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht,

oder

  • ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Personen, die vor 1970 geboren wurden, haben mit hoher Wahrscheinlichkeit die Masern bereits durchgemacht. Das belegen sero-epidemiologische Daten, nach denen in der Vorimpfära 95–98 % der Kinder bis zum 10. Lebensjahr eine Immunität gegen Masern aufwiesen.

Daher müssen vor 1970 Geborene nicht mehr gegen Masern geimpft werden. Für nach 1970 Geborene, die nicht oder nur einmal in der Kindheit gegen Masern geimpft wurden oder deren Impfstatus unklar ist, empfiehlt die Ständige Impfkommission (STIKO) bei gegebener beruflicher Exposition – hierzu zählen alle Personen, die im Gesundheitsdienst beschäftigt sind – eine einmalige Impfung gegen Masern. Vorzugsweise sollte ein MMR-Kombinationsimpfstoff (Mumps, Masern, Röteln) verwendet werden.

Die nun genau spezifizierten Forderungen zur Impfprophylaxe sind nicht vollkommen neu. Bereits in der alten Fassung des IfSG mussten die Leiter von Zahnarztpraxen sicherstellen, dass die nach dem Stand der medizinischen Wissenschaft erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, um nosokomiale Infektionen zu verhüten. Die Einhaltung des Standes der medizinischen Wissenschaft wird dann vermutet, wenn jeweils die veröffentlichten Empfehlungen der zuständigen Kommissionen beim Robert Koch-Institut beachtet werden (vgl. IfSG § 23 Absatz 3).

Grundsätzlich sollen somit alle Beschäftigten im Gesundheitsdienst den von der STIKO empfohlenen Impfschutz aufweisen. Damit werden nicht nur die Beschäftigten selbst, sondern auch Dritte geschützt, zum Beispiel besonders gefährdete Patienten.

Dr. rer. nat. Thomas Hennig, Wissenschaftlicher Dienst, Zahnärztekammer Nordrhein

 

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