Erlaubte Tätigkeiten am Patienten für Quereinsteiger
Der Mangel an Zahnmedizinischen Fachangestellten ist ein wachsendes Problem in vielen Praxen. In dieser Situation erwägen einige Praxisinhaber, ungelernte Kräfte beziehungsweise Quereinsteiger einzustellen. „Ungelernte Kräfte“ haben in diesem Zusammenhang keine medizinische Berufsausbildung absolviert, während „Quereinsteiger“ bereits einen medizinischen Beruf abgeschlossen haben, dies jedoch in einem anderen Bereich.

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Grundsätzlich ist die Ausübung der Zahnheilkunde gem. § 1 Abs. 1 Zahnheilkundegesetz (ZHG) an die Approbation gebunden. Nach § 1 Abs. 5 ZHG können gewisse Leistungen an entsprechend ausgebildete Fachkräfte delegiert werden. Daneben sind durch die Zahnärztekammern Berufsordnungen verabschiedet worden, die die genauen Regeln zusammengefasst haben. Hier wird klargestellt, dass Zahnärzte ihre Mitarbeitenden nur für Aufgaben einsetzen dürfen, für die sie ausreichend qualifiziert sind. Zudem müssen alle Tätigkeiten, die an Patienten durchgeführt werden, unter der Aufsicht und Anleitung des Zahnarztes stattfinden (§ 19 Abs. 3 der Berufsordnung). Schließlich hat die Bundeszahnärztekammer den sog. Delegationsrahmen beschlossen, der Vorgaben und Bedingungen für eine Delegation von Aufgaben enthält.
Beim Einsatz von Mitarbeitenden in der Zahnarztpraxis ist zunächst zwischen Delegation, also der Übertragung von (Teil-)Aufgaben zur eigenverantwortlichen Durchführung und der Assistenz zu differenzieren. Die Delegation zahnheilkundlicher Aufgaben ist an sehr enge Voraussetzungen geknüpft. Das ZHG verlangt in § 5 Abs. 5 Satz 1 dafür vor allem, dass die eingesetzten Mitarbeitenden dafür qualifiziert sind und über eine abgeschlossene Ausbildung verfügen.
Als Zwischenfazit kann daher festgehalten werden, dass eine Delegation zahnärztlicher Tätigkeiten an Mitarbeitende ohne entsprechende Ausbildung in aller Regel ausgeschlossen ist.
Eine Assistenz zeichnet sich, in Abgrenzung zur Delegation, dadurch aus, dass es nicht um die Übertragung von Aufgaben sondern um Handreichungen bei der Durchführung der Aufgaben durch den Berufsträger geht.
So oder so ist entscheidend, dass die Zahnärzte vollumfänglich die Verantwortung für den Einsatz von Assistenzpersonal und die Delegation von Tätigkeiten übernehmen und dabei die gesetzlichen Vorgaben, wie das Zahnheilkundegesetz, beachten (§ 19 Abs. 2 der Berufsordnung).
Nachfolgend wird in einer Übersicht dargestellt, welche Tätigkeiten abgegeben werden dürfen und welche nicht:
Einsatzbereich für ungelernte Kräfte/ Quereinsteiger
Praxisverwaltung
- Empfang von Patienten
- Terminvergabe
- Telefondienst
- Eingabe von Patientendaten
- Abrechnung
- Bearbeitung des Qualitätsmanagements
Behandlungsassistenz
- Vor- und Nachbereiten des Behandlungszimmers (Transport von Medizinprodukten vom Behandlungs- in den Aufbereitungsraum, Entsorgung von Abfällen, die bei der Behandlung erzeugt wurden)
- Assistenztätigkeiten während der Behandlung durch einen Zahnarzt
Praxislabor
- Kleinere Laborarbeiten (Ausgießen von Modellen, Anfertigung von Bissschablonen)
Kein Einsatzbereich für ungelernte Kräfte/ Quereinsteiger
Delegationsfähige Leistungen gemäß § 1 Abs. 5 und 6 Zahnheilkundegesetz
Folgende Tätigkeiten sind nicht erlaubt:
- Herstellung von Röntgenaufnahmen
- Entfernung von weichen, harten sowie klinisch erreichbaren subgingivalen Belägen, Füllungspolituren
- Legen und Entfernen provisorischer Verschlüsse, Herstellung provisorischer Kronen und Brücken
- Herstellung von Situationsabdrücken
- Trockenlegen des Arbeitsfeldes relativ und absolut
- Erklärung der Ursache von Karies und Parodontopathien
- Hinweise zu zahngesunder Ernährung
- Hinweise zu häuslichen Fluoridierungsmaßnahmen
- Motivation zu zweckmäßiger Mundhygiene
- Demonstration und praktische Übungen zur Mundhygiene
- Remotivation
- Einfärben der Zähne
- Erstellen von Plaque-Indizes
- Erstellung von Blutungs-Indizes
- Kariesrisikobestimmung
- lokale Fluoridierung z. B. mit Lack oder Gel
- Versiegelung von kariesfreien Fissuren
Folgende Tätigkeiten sind in der Kieferorthopädie nicht erlaubt:
- Ausligieren von Bögen
- Einligieren von Bögen im ausgeformten Zahnbogen
- Auswahl und Anprobe von Bändern an Patienten
- Entfernen von Kunststoffresten und Zahnpolitur auch mir rotierenden Instrumenten nach Bracketentfernung durch den Zahnarzt
Röntgenaufnahmen
In der Strahlenschutzverordnung (§ 145 Abs. 2 Ziffer 5) ist geregelt, dass die technische Durchführung von Röntgenaufnahmen auch von Personen vorgenommen werden, die eine sonstige medizinische Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, wenn sie unter ständiger Aufsicht und Verantwortung einer Zahnärztin oder eines Zahnarztes tätig sind und die erforderlichen Kenntnisse im Strahlenschutz besitzen. Dies kann z. B. für MFA, Medizinische Technologin / Medizinischer Technologe (ehemals MTA), Pflegefachfrau/Pflegefachmann oder Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter zutreffen, wenn sie einen 90-Stundenkurs zum Erwerb der Kenntnisse absolviert und diese spätestens alle 5 Jahre aktualisiert haben.
Aufbereitung von Medizinprodukten
Ungelernte Kräfte bzw. Quereinsteiger dürfen keine Medizinprodukte aufbereiten. Darunter fallen folgende Tätigkeiten an:
- Risikobewertung
- Reinigung, Desinfektion, Spülung und Trocknung
- Prüfung auf Sauberkeit und Unversehrtheit
- Pflege und Instandsetzung
- Funktionsprüfung
- Kennzeichnung
- Verpackung und Sterilisation
- dokumentierte Freigabe der Medizinprodukte zur Anwendung/ Lagerung
Quelle: Wilde & Partner mbB
Deutscher Zahnärzte Verband e.V. – Stark in einer starken Gemeinschaft