Die schwangere Praxismitarbeiterin

Wird eine angestellte Praxismitarbeiterin – gleich ob Auszubildende, nichtzahnärztliche oder zahnärztliche Angestellte – schwanger, so stellt dies den Arbeitgeber regelmäßig vor eine administrative Herausforderung.

Erstellt: 02.01.2018

Der Arbeitgeber hat in dieser Situation unterschiedliche Schutzvorschriften zu beachten, Meldungen an Aufsichtsbehörden zu machen, die Aufgabenverteilung in der Praxis umzustrukturieren, eventuell ein Beschäftigungsverbot auszusprechen und nicht zuletzt die eigenen wirtschaftlichen Auswirkungen auf seine Zahnarztpraxis zu prüfen.

Beachtet werden müssen hierbei Regelungen zu Beschäftigungsverboten, Kündigungsschutz, Gefährdungsbeurteilung, Stillzeit und weitere Aspekte des Mutterschutzes und deren Umsetzung in der Zahnarztpraxis.

Gesetzliche Neuregelungen

Zum 1. Januar 2018 treten einige gesetzliche Neuregelungen in Kraft. Ein umfangreicher Artikel im „Rheinischen Zahnärzteblatt“, Ausgabe 11/2017 (Link siehe unten) gibt einen Überblick über die für die Zahnarztpraxis relevanten Regelungen des Mutterschutzes und die Neuregelungen ab 2018. Zusätzlich gibt es eine Übersichtstabelle der im Artikel genannten und für die Zahnarztpraxis wichtigen Paragrafen im MuSchG. Die entsprechenden Gesetze sind auf der Webseite der Zahnärztekammer Nordrhein eingestellt.

Für den Zahnarzt als Arbeitgeber ist es wichtig, sich mit den Regelungen des Mutterschutzes vertraut zu machen, damit er nicht gänzlich von der Nachricht der Schwangerschaft einer Mitarbeiterin überrascht und der Praxisablauf erschwert wird. Denn unmittelbar ab Kenntnis der Schwangerschaft seiner Mitarbeiterin muss der Arbeitgeber die Mutterschutzregeln umsetzen. Sind dem Arbeitgeber die rechtlichen Vorgaben hinreichend bekannt, kann er auch kurzfristig den notwendigen Schutz für die schwangere Mitarbeiterin bieten und sich bestenfalls mit der werdenden Mutter über den Nachwuchs freuen.

Ass. jur. Julia Simons LL.M., Zahnärztekammer Nordrhein

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