Datenschutz in der Zahnarztpraxis

Am 25. Mai 2018 tritt die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) in Deutschland in Kraft. Die Besonderheit der EU-Verordnung ist, dass sie unmittelbar in Deutschland gilt und nicht in ein nationales Gesetz umgewandelt werden muss. Daneben hat der Bund die Möglichkeit ergriffen, das bestehende Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) ebenfalls zum 25. Mai 2018 zu ändern.

Erstellt: 04.05.2018

Das BDSG und die DSGVO sind ab dem 25. Mai 2018 nebeneinander anzuwenden und enthalten zahlreiche Änderungen des bisherigen Datenschutzrechts, die auch für die Mitglieder der Zahnärztekammer Nordrhein relevant sein werden. Dies wird eine große Herausforderung für die Zahnärzteschaft darstellen.

Aktuelle Informationen für Zahnarztpraxen

Die Zahnärztekammer Nordrhein informiert in derAusgabe 3/2018des Rheinischen Zahnärzteblatts ihre Mitglieder über das neue Datenschutzrecht und erläutert die rechtlichen Neuerungen für die Zahnarztpraxis. Hierzu zählen unter anderem die Themen Datenschutzbeauftragter in der zahnärztlichen Einrichtung, Datenschutz-Folgenabschätzung als auch die Erstellung und Führung eines Verarbeitungsverzeichnisses. In Zusammenarbeit mit den anderen Heilberufskammern des Landes Nordrhein-Westfalen wurden die Vorgänge analysiert und bewertet.

In derAusgabe 4/2018des Rheinischen Zahnärzteblatts werden weitere Erläuterungen und Hilfestellungen sowohl zu den Informationspflichten des Zahnarztes, zu den Rechten der betroffenen Personen, zur Auftragsverarbeitung als auch zu den Folgen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht erfolgen.

Umsetzung in der täglichen Praxis oftmals nicht eindeutig

Derzeit sind leider noch viele Punkte hinsichtlich der Umsetzung des neuen Datenschutzrechts in der täglichen Praxis ungewiss. Wegen der oftmals bestehenden Auslegungsmöglichkeiten setzen wir uns dafür ein, im Sinne der Zahnärzteschaft praxisnahe Lösungen und Umsetzungsmöglichkeiten zu finden und die unklaren Punkte mit den zuständigen Stellen zu klären.

Am 26. April 2018 fand ein Treffen der Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (Datenschutzkonferenz) statt. Den für Zahnarztpraxen wichtigen Beschluss zur Bestellpflicht eines Datenschutzbeauftragten finden Sie hier:https://www.ldi.nrw.de/mainmenu_Service/submenu_Entschliessungsarchiv/Inhalt/Entschliessungen_Datenschutzkonferenz/Inhalt/95_Konferenz/Datenschutzbeauftragten-Bestellpflicht-nach-Artikel-37-Abs_-1-lit_-C/DSB-Bestellpflicht.pdf

Die Zahnärztekammer Nordrhein wird ihre Mitglieder über aktuelle Entwicklungen zum Datenschutzrecht auf dem neuesten Stand halten.

Zahnärztekammer Nordrhein

Hilfreiche Links:

Informationen zum Thema Datenschutz auf der Webseite der Zahnärztekammer Nordrhein:https://www.zahnaerztekammernordrhein.de/fuer-die-praxis-beruf-wissen/datenschutz/

Datenschutzgrundverordnung (DSGVO):http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=OJ:L:2016:119:FULL&from=DE

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) in der Fassung ab dem 25. Mai 2018:www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI):https://www.ldi.nrw.de/index.php

Kontaktdaten der in NRW für den Datenschutz zuständigen Aufsichtsbehörde:

Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen

Postfach 20 04 44 | 40102 Düsseldorf

Tel. 0211 38424-0 | Fax 0211 38424-10

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