Corona: Antigen-Schnelltests nur beim eigenen und symptomfreiem Praxispersonal

Die aktuelle Coronavirus-Testverordnung – TestV erlaubt es Zahnärztinnen und Zahnärzten, Antigentests beim eigenen, asymptomatischen Praxispersonal durchzuführen.

Erstellt: 27.11.2020

Aktualisiert: 04.08.2025

Hand hält einen Corona-Schnelltest in die Höhe
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Das hat der Gesetzgeber in der Begründung zu § 6 Abs. 1 TestV ausgeführt: „Zu den zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassenen Leistungserbringern zählen … im Einzelfall, insbesondere zur Testung des eigenen Personals nach § 4 Absatz 1 Nummer 2, auch Vertragszahnärztinnen und Vertragszahnärzte“.

Eine Klarstellung auf gesetzlicher Ebene (Zahnheilkundegesetz), dass Zahnärztinnen und Zahnärzte Antigentests berufsrechtlich durchführen dürfen, fehlt bisher.

Nach der von der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung (KZBV) übermittelten Auffassung der Bundeszahnärztekammer (BZÄK) ist die Testung bei Einhalten der Vorgaben der Coronavirus-Testverordnung nicht berufsrechtswidrig.

Die Tests dürfen nur von Personen, die über grundlegende medizinische Kenntnisse verfügen, ausschließlich nach vorheriger Schulung durch eine/n approbierte/n Arzt/Ärztin oder eine Stelle des öffentlichen Gesundheitsdienstes (z.B. durch das Gesundheitsamt) durchgeführt werden. Die Schulung kann auch digital durch geeignete Lernvideos erfolgen.

Es wird gleichwohl empfohlen, mit der Berufshaftpflichtversicherung abzuklären, dass dem Versicherer diese Tätigkeit bekannt und sie vom Versicherungsschutz umfasst ist.

KZV und ZÄK Nordrhein

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