Berechnung der steuerfreien Gehaltszulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit

Zahnärztinnen und Zahnärzte erhalten für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit steuerfreie Lohnzuschläge. Deren Höhe ist im Einkommensteuerrecht nach Prozentsätzen festgelegt. Danach sind Zuschläge für Nachtarbeiten bis zu 25 Prozent, für Sonntagsarbeiten bis zu 50 Prozent, für Arbeiten an Feiertagen bis zu 125 Prozent und für Arbeiten an Weihnachten bis zu 150 Prozent steuerfrei. Näheres erfahren sie in § 3b Abs. 1 Nr. 1 bis 4 Einkommensteuergesetz/EStG.

Erstellt: 02.12.2024

Aktualisiert: 25.06.2025

Teilauschnitt eines Schreibtisches an dem eine Frau einen Taschenrechner bedient
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Bemessungsgrundlage

Der Bundesfinanzhof/BFH hat in einer aktuellen Entscheidung festgelegt, dass für die Berechnung der prozentualen Höchstgrenzen stets der Grundlohn und nicht ein ggf. gesondert vereinbartes Bereitschaftsdienstentgelt maßgeblich ist (Urteil vom 11.4.2024, VI R 1/22). Damit kommt es im Ergebnis nicht darauf an, wie Krankenhaus-Arbeitgeber die Grundlohnbestandteile berechnen oder bezeichnen. Die Bereitschaftszeit ist in die Berechnung des Grundlohns nach der konkreten Stundenzahl miteinzubeziehen. Unerheblich ist auch, wie sich Ärztinnen und Ärzte mir ihren Arbeitgeberinnen bzw. Arbeitgebern bezüglich des Ansatzes der Bereitschaftszeit (zu 100 % oder weniger) geeinigt haben.

Rufbereitschaft unerheblich

Der BFH hat auch betont, dass für die steuerfreie Zuschlagsberechnung Arbeitszeitberechnungen für eine etwaige Rufbereitschaft nicht heranzuziehen sind, da die Rufbereitschaft nicht die Anwesenheit der Zahnärztin bzw. des Zahnarztes am Arbeitsplatz voraussetzt.

Quelle: Wilde& Partner mbB

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