Arbeitszeugnis darf bei Änderungswünschen des Arbeitnehmers nicht verschlechtert werden

Bundesarbeitsgericht: Verstoß gegen das „Maßregelungsverbot“
Wenn ein Arbeitgeber das Zeugnis verschlechtert, weil eine Arbeitnehmerin Änderungen daran verlangte, verstößt er gegen das Maßregelungsverbot. Ein Arbeitgeber darf das Arbeitszeugnis nicht in der dritten Version verschlechtern und die zuvor darin enthaltene Dankesformel weglassen, nur weil die Arbeitnehmerin zuvor bereits zweimal Änderungswünsche daran hatte. So entschied das Bundesarbeitsgericht (Az. 9 AZR 272/22) laut Information der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG.

Erstellt: 04.12.2023

Aktualisiert: 26.06.2025

Ein Blatt Papier mit dem Aufdruck Arbeitszeugnis wird aus einem Umschlag gezogen (Teilausschnitt)
© MQ-Illustrations – stock.adobe.com

Der Arbeitgeber hatte vorgetragen, das Maßregelungsverbot gelte nur im laufenden Arbeitsverhältnis, nicht aber danach. Zudem habe die ehemalige Mitarbeiterin keinen Anspruch auf diese Dankesformel gehabt, weil darin lediglich subjektive Empfindungen zum Ausdruck kämen. Im Übrigen schließe der Grundsatz der Zeugniswahrheit die Aufnahme derartiger Schlusssätze aus, wenn sich das subjektive Empfinden des Arbeitgebers nach der Erteilung eines Arbeitszeugnisses geändert habe.

Das Bundesarbeitsgericht vertrat jedoch die Auffassung, die Weigerung, das dritte Arbeitszeugnis mit den für den weiteren beruflichen Weg förderlichen Sätzen zu versehen, verstoße gegen das Maßregelungsverbot des § 612a BGB. Dieses gelte grundsätzlich und insbesondere im Bereich des Zeugnisrechts auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses weiter. Danach dürfe der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer bei einer Maßnahme nicht benachteiligen, weil dieser in zulässiger Weise seine Rechte ausübe. Das Maßregelungsverbot schütze die Willensfreiheit des Arbeitnehmers. Dieser solle ohne Angst vor einer Maßregelung durch den Arbeitgeber darüber entscheiden dürfen, ob er die zustehenden Rechte in Anspruch nimmt oder davon absieht. Die Meinungsfreiheit des Arbeitgebers müsse hier deshalb zurücktreten. Ein Festhalten an dem von ihm selbst erstellten Zeugnis sei einem Arbeitgeber nur dann nicht zuzumuten, wenn sachliche Gründe vorlägen, die ein Abweichen als angemessen erscheinen ließen. Solche habe der Arbeitgeber hier aber nicht vorgetragen. Vielmehr sei nach den Feststellungen der Vorinstanzen davon auszugehen, dass die zweimaligen rechtmäßigen Änderungswünsche ausschlaggebend für die „Abstrafung“ gewesen waren.

Quelle: Dr. Dirk Erdmann, Freier Verband Deutscher Zahnärzte e.V. (FVDZ, Landesverband Nordrhein) unter Bezug auf einen Beitrag der Redaktion Steuern & Recht der DATEV eG am 16. November 2023)

Ähnliche Artikel:

Ein gebückter Mann trägt drei große Ordner auf dem Rücken, auf denen Steuern steht

Freier Verband Deutscher Zahnärzte - Landesverband Nordrhein

Im Vordergrund erklärt eine Zahnärztin einer Angestellten etwas anhand eines iPads. Im Hintergrund links sitzen zwei Männer an einem Tisch und eine Frau steht daneben. Im Hintergrund rechts sieht man eine Zahnarzteinheit.

Deutscher Zahnärzte Verband e.V.

Ein Notebook von hinten. Man sieht einen Teil der Tastatur, auf der weibliche Hände liegen. Zusätzlich sind virtuelle Briefumschläge um ein Achtung-Zeichen angeordnet.

Freier Verband Deutscher Zahnärzte - Landesverband Nordrhein