Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) / Auskunftsanspruch nach Art. 15
Die Digitalisierung hat nahezu in allen Lebensbereichen Einzug erhalten. Man ist mitunter erstaunt, wer alles über Daten von einem verfügt. Um hier etwas Licht ins Dunkel zu bringen, ist in Art. 15 Abs. 1 DSGVO geregelt, dass Personen das Recht haben, Auskunft darüber zu erhalten, welche personenbezogenen Daten von ihnen verarbeitet werden.