Meldepflichten für Zahnärztinnen und Zahnärzte

Immer wieder sind Zahnärzte und Zahnärztinnen überrascht, wenn die Zahnärztekammer Nordrhein (ZÄK) oder das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Nordrhein (VZN) sie an ihre Meldepflichten erinnert.

So unterliegen einige Kammermitglieder insbesondere dem Missverständnis, dass ihrer Meldepflicht durch eine Anzeige gegenüber der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Nordrhein (KZV) bzw. dem Zulassungsausschuss-Zahnärzte für den Bereich Nordrhein bei der KZV genüge getan ist. Dem ist nicht so, da es sich bei der KVZ und der ZÄK um rechtlich getrennte Körperschaften des Öffentlichen Rechts handelt.

Mitgliedschaft und Meldepflichten gegenüber der ZÄK Nordrhein

Die Meldepflicht trifft alle berufstätigen Zahnärzte und Zahnärztinnen, also nicht nur alle Mitglieder in Niederlassung, sondern auch Assistenten und Assistentinnen, angestellte Zahnärzte und Zahnärztinnen sowie Vertreter und Vertreterinnen.

Von diesen Personengruppen ist die Art der Tätigkeit zu melden, also ob sie in Einzelpraxis, Praxisgemeinschaft, Berufsausübungsgemeinschaft oder Partnerschaft nach dem Partnerschaftsgesellschaftsgesetz niedergelassen oder in Assistenz, in Vertretung oder in Anstellung tätig sind. Erfolgt die zahnärztliche Berufsausübung zudem an mehreren Orten, resultiert daraus ebenfalls eine Meldepflicht.

In einem Zahnmedizinischen Versorgungszentrum als angestellte oder ärztliche Leiter tätige Zahnärzte und Zahnärztinnen sind gleichermaßen meldepflichtig, ebenso wie Kammermitglieder, die einer Tätigkeit in einem Krankenhaus, Universitätsklinikum oder auch in einer privaten Krankenanstalt („Zahnklinik“) nachgehen.

Nicht berufstätige Zahnärzte und Zahnärztinnen, die aber ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Kammerbereich Nordrhein haben, unterliegen ebenfalls einer Meldepflicht gegenüber der ZÄK.

Die Meldepflicht besteht im Übrigen unbeschadet einer etwaigen gleichzeitigen Mitgliedschaft zu einer anderen Kammer.

Mitgliedschaft und Meldepflichten gegenüber dem VZN

Oftmals unberücksichtigt bleibt in diesem Zusammenhang weiter, dass auch eine Meldung beim Versorgungswerk der ZÄK durch das jeweilige Kammermitglied selbst erfolgen muss.

Mit der Mitgliedschaft in der Zahnärztekammer Nordrhein beginnt nach § 17 Abs. 1 der Satzung des VZN gleichtägig auch die Mitgliedschaft im VZN.

Das VZN ist eine teilrechtsfähige und wirtschaftlich völlig unabhängige Einrichtung der Zahnärztekammer mit eigenen Satzungsbestimmungen. Daraus folgt, dass auch gegenüber dem VZN Meldepflichten zu erfüllen sind.

Wichtig: rechtzeitig Kontakt aufnehmen!

Für die Meldung gegenüber Zahnärztekammer und dem VZN sind verschiedene Fristen zu beachten. Ein Verstoß gegen die Meldepflichten oder eine verspätete Kontaktaufnahme kann zu berufsrechtlichen Maßnahmen oder auch einer finanziellen Doppelbelastung führen.

Deshalb kann nur geraten werden, die Meldepflichten gegenüber der Zahnärztekammer Nordrhein zeitnah zu erfüllen und die Kontaktaufnahme sowohl mit der ZÄK als auch mit dem VZN unverzüglich vorzunehmen.

Ein ausführlicher Artikel im Rheinischen Zahnärzteblatt 02/2018 bietet umfangreiche Informationen zu den Meldepflichten inklusive praktischer Checkliste samt Meldefristen.                         

Zahnärztekammer Nordrhein

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