Bei der Beschäftigung einer Assistentin/ eines Assistenten immer Genehmigung der KZV erforderlich!

Ohne Genehmigung drohen dem anstellenden Zahnarzt* hohe finanzielle Rückforderungen und Disziplinarmaßnahmen. Auch der Assistent muss mit Konsequenzen rechnen.

Beim Vorbereitungsassistenten ist die vollständige Anerkennung der Vorbereitungszeit ohne Genehmigung nicht gewährleistet. Der Antrag auf Genehmigung zur Beschäftigung eines Assistenten muss bei der KZV Nordrhein vor Beginn der Tätigkeit gestellt sein. Die KZV Nordrhein erteilt die Genehmigung in zweifacher Ausfertigung, eine für den Praxisinhaber und eine für den Assistenten. Der Eingang der Genehmigung muss kontrolliert werden. Eine rückwirkende Genehmigung ist im Grundsatz nicht möglich.

Dies gilt auch für Verlängerungsanträge und für Anträge auf Änderung der wöchentlichen Arbeitszeit bereits genehmigter Assistenten.

Ausführliche Informationen und Antragsformulare finden Sie auf der Homepage der KZV Nordrhein

* Wegen der besseren Lesbarkeit wird im Folgenden nur die männliche Form verwendet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für beiderlei Geschlecht.

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