Strahlenschutz: Aktualisierung auch bei Auslandsaufenthalt oder Elternzeit Pflicht

von Christina Graeff
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Die Fachkunde im Strahlenschutz muss mindestens alle 5 Jahre durch eine erfolgreiche Teilnahme an einem Strahlenschutzkurs aktualisiert werden (§ 48 Strahlenschutzverordnung StrlSchV). Zahnärztinnen und Zahnärzte müssen hierfür zahnärztliche Strahlenschutzkurse (8 Stunden) ableisten. Ärztliche Kurse können zur Aktualisierung der zahnärztlichen Fachkunde im Strahlenschutz nicht genutzt werden!

Die Frist zur Aktualisierung ist jeweils individuell zu berechnen und orientiert sich immer am Datum der Bescheinigung der Fachkunde bzw. später dann am Datum der letzten Kursteilnahme. Die Frist ist stichtagsgerecht einzuhalten, um fristwahrend zu sein.

Rechtzeitig aktualisieren!

Sofern Zeiten im Ausland geplant sind oder Elternzeiten avisiert werden, sollten Sie beachten, dass die Verpflichtung zur fristgerechten Aktualisierung der Fachkunde dadurch nicht unterbrochen wird! Gleiches gilt im Übrigen auch für Mutterschutzzeiten, da die Strahlenschutzkurse Theoriekurse sind.

Tipp: Besuchen Sie daher vor Antritt der Auslandszeit bzw. des Beginns des Mutterschutzes oder der Elternzeit gegebenenfalls einen entsprechenden Kurs, da Kurse im Ausland (auch nicht EU-Ausland) nicht berücksichtigt werden.

Dies gilt entsprechend auch für die Helferin und die Zahnmedizinische Fachangestellte und deren Kenntnisse im Strahlenschutz (§ 49 Strahlenschutzverordnung StrlSchV). Hier umfasst der Aktualisierungskurs lediglich 4 Stunden.

                            Ass. jur. Katharina Beckmann, Zahnärztekammer Nordrhein

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